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Hinweispflicht WEG – Verwalter auf drohende Verjährung von Hausgeldforderungen

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AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980b C 42/12 – Urteil vom 20.12.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.366,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 446,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2012 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte als ihre ehemalige Verwalterin Schadenersatzansprüche geltend.

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Bis zum 31.12.2010 wurde die Klägerin durch die Beklagte verwaltet. Seit dem 01.01.2011 ist Verwalterin die … . Den Wirtschaftsplan für das Jahr 2007 beschlossen die Wohnungseigentümer am 16.04.2007. Auf Anlage K1 wird Bezug genommen. Die Wohnungseigentümerin … zahlte ihr Hausgeld für das Jahr 2007 nicht vollständig. Auf der Versammlung vom 16.04.2007 wurde außerdem eine Sonderumlage in Höhe von Euro 75.000,00 beschlossen, welche zum 25.05.2007 zur Zahlung fällig wurde. Auf die Wohnungseigentümerin … entfielen Euro 3.409,09. Dieser Betrag wurde gegenüber der Wohnungseigentümerin … abgerechnet.

Verjährungsunterbrechende Maßnahmen hinsichtlich noch aus dem Jahre 2007 bestehender Forderungen gegenüber der Wohnungseigentümerin … ergriff die Beklagte während ihrer Verwaltungszeit nicht.

Am 09.01.2012 beschloss die Klägerin, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte notfalls gerichtlich geltend zu machen. Mit Schreiben ihres Klägervertreters vom 25.01.2012 ließ die Klägerin gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche geltend machen.

Die Klägerin behauptet, an Hausgeldforderungen gegenüber der Wohnungseigentümerin … seien weiterhin offen Euro 88,91 für Mai 2007 sowie die Hausgelder für Juni bis Dezember 2007 in Höhe von jeweils Euro 124,00. Des Weiteren sei der auf die Wohnungseigentümerin … entfallende Anteil der Sonderumlage in Höhe von Euro 3.409,09 offen. Insgesamt seien daher Euro 4.366,00 gegenüber der Wohnungseigentümerin … zur Zahlung offen. Dieser Rückstand sei der neuen Verwaltung auch seitens der Beklagten mitgeteilt worden.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 4.366,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssa[…]


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