KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 15/14 – 122 Ss 4/14 – Beschluss vom 03.02.2014
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 26. September 2013 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass das Fahrverbot entfällt. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 2 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Landeskasse Berlin.
Gründe
Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 37 Abs. 2 (genauer: Nr. 1 Satz 7), 49 (zu ergänzen: Abs. 3 Nr. 2) StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt, gemäß § 25 Abs. 1 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und nach § 25 Abs. 2 a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr die Betroffene am 29. September 2012 gegen 10.44 Uhr die Fröbelstraße in 10407 Berlin und bog rechts in die Prenzlauer Allee ab. Auf der Prenzlauer Allee befindet sich dort eine Lichtzeichenanlage mit Haltelinie. Die Betroffene hielt vor der Haltelinie an, ließ Fußgänger bei für diese grünem Wechsellicht passieren und überfuhr dann die Haltelinie und den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich bei für sie (weiterhin und schon länger als eine Sekunde andauerndem) rotem Wechsellicht. Dabei überquerte die Betroffene den von der Lichtzeichenanlage geschützten Bereich vorsichtig und ohne Gefährdung anderer.
Die Ansicht des Amtsgerichts, angesichts dieser Feststellungen seien Gründe für ein Absehen von dem in Nr. 132.3 BKat für Rotlichtverstöße bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens („qualifizierter Rotlichtverstoß“) vorgesehenen Fahrverbot nicht ersichtlich, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Erfüllung des Tatbestandes von Nr. 132.3 BKat indiziert nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV in der Regel das Vorliegen einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers. Deswegen kommt die Anordnung eines Fahrverbots in derartigen Fällen in der Regel in Betracht. Das Vorliegen eines Regelbeispiels entbindet den Tatrichter jedoch nicht von der Pflicht, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen, ob das Tatbild vom Durchschnitt […]