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Zurruhesetzung wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze

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VG Berlin – Az.: 5 K 129.15 – Urteil vom 08.10.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine bevorstehende Zurruhesetzung wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze.

Der am 1… Januar 1955 geborene Kläger steht als Polizeioberkommissar im Dienst des beklagten Landes. Er erwarb zunächst die Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst und war bis 2010 im Amt eines Polizeihauptmeisters (BesGr A 9 mit Amtszulage) tätig. Mit Wirkung vom 30. Juli 2010 wurde der Kläger in den gehobenen Dienst und in das Amt eines Polizeioberkommissars (BesGr A 10) übergeleitet. Gleichzeitig erwarb er die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst bis zum Amt eines Polizeioberkommissars.

Im Januar 2016 wird der Kläger das 61. Lebensjahr vollenden. Unter dem 26. Februar 2015 beantragte er die Verlängerung seiner Lebensarbeitszeit über das 61. Lebensjahr hinaus. Mit Bescheid vom 24. März 2015 lehnte der Polizeipräsident in Berlin dies im Wesentlichen mit der Begründung ab, ein dienstliches Interesse an der Weiterbeschäftigung könne nicht festgestellt werden. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den der Polizeipräsident mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2015 zurückwies. Zur Begründung heißt es darin, für ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts sei ein dienstliches Interesse nur in besonderen Fällen anzunehmen. Ein personeller Engpass, der zu Qualitätseinbußen und einer Einschränkung des Dienstbetriebes führen würde, sei nach seiner Einschätzung nicht gegeben.

Mit der am 18. Mai 2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, der angegriffene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil der Personalrat nicht beteiligt worden sei. Darüber hinaus stelle die gesetzliche Regelung der Altersgrenzen eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar. Denn eine Rechtfertigung für die Differenzierung nach der Art des Erwerbs der Laufbahnbefähigung – unmittelbar oder durch Laufbahnaufstieg – sei nicht erkennbar und auch nicht dargelegt. Ein dienstliches Interesse am Hinausschieben seines Ruhestandseintritts liege vor, weil es im Funkw[…]


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