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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankheitsbedingte Kündigung – unterbliebenes betriebliches Eingliederungsmanagement

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 3 Sa 153/17 – Urteil vom 10.07.2017

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.01.2017 – 8 Ca 4150/15 – aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen krankheitsbedingten Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat, oder aber nicht.

Der 1985 geborene, verheiratete und bei Klageerhebung einem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei der Beklagten seit 2007 zunächst befristet, ab 2009 unbefristet in Vollzeit als Gebäudereiniger beschäftigt. Zwischen den Parteien besteht ein schriftlicher Arbeitsvertrag, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 10 ff. d.A. Bezug genommen wird. Der Kläger erzielt ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen in Höhe von ca. 2.600,00 EUR. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Im Betrieb der Beklagten ist ein Betriebsrat eingerichtet.

Mit Schreiben vom 23.11.2015 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ordentlich fristgerecht zum 29.02.2016 krankheitsbedingt gekündigt. Hinsichtlich des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf Bl. 8 d. A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 06.11.2015 hatte die Beklagte zuvor den Betriebsrat zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Klägers angehört. Sie hat dabei die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers wie folgt mitgeteilt:

Der Kläger ist im Verlauf des Arbeitsverhältnisses wie folgt erkrankt:  

Jahr 2007: 0/0

Jahr 2008: 9/9

Jahr 2009: 13 13

Jahr 2010: 21/17

Jahr 2011: 46/7

Jahr 2012: 114/84

Jahr 2013: 35 /28

Jahr 201: 52/45

Jahr 2015: 63/52

 (Stand 06.11.15)

bisher insgesamt 353 /285 (Kalendertage/Arbeitstage)

Seit dem 12.10.2015 ist der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.

Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Anhörungsschreibens an den Betriebsrat wird auf Bl. 29 – 31 d. A. nebst Anlagen (Bl. 32 – 34 d. A.) Bezug genommen.

Nach dem Vorbringen des Klägers, dass die Beklagte nicht bestritten hat, handelt es sich im Einzelnen um folgende Erkrankungen ab dem Jahr 2011:[…]


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