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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entschädigungsanspruch – nicht vertragsgerechte Beschäftigung eines Arbeitsnehmers

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LAG Schleswig-Holstein – Az.: 1 Sa 107/14 – Urteil vom 30.09.2014

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 30.01.2014 – 2 Ca 277/12 – teilweise geändert:

Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz trägt die Klägerin 70 % und die Beklagte zu 1) 30 %.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 85 %, die Beklagte zu 1) 15 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 80 % ihrer eigenen Kosten und der der Beklagten zu 1) sowie sämtliche Kosten der Beklagten zu 2). Die weiteren außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte zu 1).

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch über einen Entschädigungsanspruch wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch nicht vertragsgerechte Beschäftigung seitens der Beklagten zu 2).

Die 1958 geborene Klägerin ist seit 1976 bei der Beklagten zu 1) in der Bundeswehrverwaltung (StOV F.) zunächst als Botin in der Registratur und seit 15.07.1995 als Kammerarbeiterin in der Kleiderkammer beschäftigt. Sie verdient im Monat ca. 1.600,00 € brutto (EG 3 TVöD) und war stets in H. eingesetzt. Die Kleiderkammer in H. ist dem Bundeswehrdienstleistungszentrum F. (BwDLZ F.) zugeordnet. Die Klägerin ist aufgrund einer frühkindlichen Schädigung schwerbehindert mit einem GdB von 100. Ausweislich eines Gutachtens des Dr. Z. von der Wehrbereichsverwaltung Nord, H., kann die Klägerin einfache Tätigkeiten ohne eigenen Entscheidungsspielraum erledigen. Dabei sollten keine Arbeiten mit Telefon, Computer oder häufigem Publikumsverkehr übertragen werden. Die Klägerin habe erhebliche Probleme in der Kommunikation mit anderen Personen. Zur Leistungsfähigkeit der Klägerin wird ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichte Anlage K 3 (Bl. 128 f. d. A.) Bezug genommen.

In der Kleiderkammer wurde die Klägerin ab 1995 ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung (Anlage K 1, Bl. 72 f. d. A.) zu 74 % (28,5 Wochenstunden) als Helferin bei der Lagerung, Pflege und dem Sortieren von Bekleidung und persönlicher Ausrüstung beschäftigt. Dabei handelte es sich um einfache Sortier- und Aufbereitungsarbeiten. Des Weiteren half die Klägerin bei der Stapelführung, dem Sortieren nach Konfektionsgrößen, dem Ein- und Auskleiden und der Zusammenstellung von unbrauchbarer, instandsetzungs- oder reinigungsbedürftiger Kleidung und Weiterem mit.

Mit Wirkung zum 14.03.2005 […]


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