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§ 315d StGB – Verbotene Kraftfahrzeugrennen – verfassungswidrig?

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AG Villingen-Schwenningen –  Az.: 6 Ds 66 Js 980/19 – Beschluss vom 16.01.2020

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar und deshalb gültig ist.
Gründe
I.
Zur Zulässigkeit der Vorlage
(1) Das vorlegende Gericht ist im Zwischenverfahren eines Strafverfahrens mit der Frage konfrontiert, inwieweit die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet werden kann. Im hier zu entscheidenden Fall legt die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten zur Last, jedenfalls tateinheitlich mit weiteren Delikten ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB gefahren zu sein. Das vorlegende Gericht ist von der Verfassungswidrigkeit der vorbezeichneten Norm überzeugt und legt daher das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

Symbolfoto: (orig) Von ParabolStudio /Shutterstock.com
Der zugrundeliegende Sachverhalt
(2) Dabei beruht das Verfahren auf dem folgenden Sachverhalt:

Mit Anklageschrift vom 25.11.2019 legt die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten folgenden Sachverhalt (AS 113 ff.) zur Last:

„Am 31.5.2019 um 23:42 Uhr sollte der Angeschuldigte durch eine Funkstreife des Polizeireviers Villingen im Bereich der Konstanzer Straße in 78048 Villingen-Schwenningen einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen werden. Nachdem der Angeschuldigte bemerkt hatte, dass ihm eine polizeiliche Kontrolle drohte, beschleunigte er das von ihm genutzte Fahrzeug Marke BMW x1, amtliches Kennzeichen X, um sich der Kontrolle zu entziehen. Infolgedessen nahm der Funkstreifenwagen des Polizeireviers Villingen die Verfolgung des Angeschuldigten auf. Dem Angeschuldigten kam es während der anschließenden Verfolgungsfahrt durchgehend darauf an, unter Berücksichtigung der Verkehrslage und der Motorisierung eines Fahrzeugs möglichst schnell zu fahren, um auf diese Weise die ihn verfolgenden Polizeibeamten abzuhängen. So erreichte der Angeschuldigte im Rahmen der Verfolgungsfahrt in Richtung 78089 Unterkirnach – teils innerhalb geschlossener Ortschaften – Geschwindigkeiten zwischen 80 und 100 km/h. An Kreuzungen und Einmündungen auf seiner Fahrt[…]


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