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Pflicht des Nachlassgerichts Erben zu ermitteln

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OLG Braunschweig – Az.: 11 U 65/19 – Beschluss vom 28.08.2020

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 09.04.2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig, soweit er die von ihm eingelegte Berufung hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 6.793,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2015 zurückgenommen hat.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 09.04.2019 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis 125.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Wegen des Sachverhalts und der in der Berufungsinstanz gestellten Anträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung im Hinweisbeschluss des Senats vom 23.07.2020 (Bl. 330 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 23.07.2020 verwiesen.

1. a.) Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 07.08.2020 Bedenken gegen eine Entscheidung im Beschlusswege gem. § 522 Abs. 2 ZPO geäußert hat, weil das Gericht seine Entscheidung u. a. auf eine neue Tatsachengrundlage stütze, kann dem nicht gefolgt werden.

Nach Maßgabe von §§ 529, 531 ZPO zulässiges neues Vorbringen ist auch dann zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden will (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2016 – V ZR 258/15 – NJW 2017, 736). Eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ist insofern zulässig, wenn die Berufung auch unter Berücksichtigung nach §§ 529, 531 ZPO zulässigen neuen Vorbringens offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2016, a. a. O.).

Hier hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 23.07.2020 dargelegt, warum die Berufung des Klägers auch unter Berücksichtigung seines neuen Vorbringens keine Aussicht auf Erfolg hat. Die von dem Kläger vorgetragenen neuen Tatsachen hindern eine Entscheidung gem. § 522 Abs. 2 ZPO daher nicht.

b.) Auch Art. 6 EMRK steht dem nicht entgegen.

Selbst wenn das Berufungsgericht für Tatsachen– und Rechts[…]


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