Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Az.: 1 W 2/06
Beschluss vom 30.03.2006
Vorinstanz: VG Saarbrücken, Az.: 3 F 39/05
In dem Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis am 30. März 2006 beschlossen:
Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.Dezember 2005 – 3 F 39/05 – wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.September 2005 enthaltene Aufforderung, seine Führerscheine unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung, abzuliefern, angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu vier Fünftel und die Antragsgegnerin zu einem Fünftel.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,– Euro festgesetzt.
G r ü n d e
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.12.2005 – 3 F 39/05 -, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 30.9.2005 angeordnete, für sofort vollziehbar erklärte „Entziehung der französischen und der niederländischen Fahrerlaubnis für die BRD“ sowie die gleichzeitig ergangene Aufforderung zur unverzüglichen Ablieferung der Führerscheine zurückgewiesen wurde, ist zulässig, aber nur nach Maßgabe des Tenors begründet.
Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen gemäß dem Schriftsatz vom 16.1.2006 gibt keine Veranlassung, abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung dem Begehren des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die „Entziehung der französischen und der niederländischen Fahrerlaubnis für die BRD“ zu entsprechen (I.). Jedoch ist hinsichtlich der Aufforderung, die betreffenden Führerscheine unverzüglich abzuliefern, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers anzuordnen (II.).
I.
Entgegen der Auffassung des Antragsteller[…]