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WEG – Anberaumung einer Versammlung an einem Werktag auf 14.00 Uhr zulässig?

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AG Leipzig, Az.: 150 C 5953/13, Urteil vom 08.05.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf bis 8.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beklagten sind Eigentümer der Wohnungen Nr. 1 bis 8 der aus neun Wohnungen bestehenden Wohnungseigentumsanlage … . Eigentümer der Wohnung Nr. 9 war Herr … . Mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig, Zwangsversteigerungsabteilung, vom 12.11.2011, Az. 452 K 1302/09, wurde die Wohnung dem Kläger zugeschlagen.

In einer Eigentümerversammlung vom 25.1.2010 wurde beschlossen, dass die Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne 2009/2010 zum 1.3.2010 in Kraft treten und bis zur Genehmigung eines neuen Wirtschaftsplans gelten. Der Einzelwirtschaftsplan für die Wohnung Nr. 9 weist monatliche Vorauszahlungen in Höhe von 183,00 € aus. In einer Eigentümerversammlung vom 29.4.2011 wurde beschlossen dass die Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne 2010/2011 zum 1.6.2011 in Kraft treten und bis zur Genehmigung eines neuen Wirtschaftsplans gelten. Der Einzelwirtschaftsplan für die Wohnung Nr. 9 sieht monatliche Vorauszahlungen in Höhe von 304,00 € vor.

Unter dem 14.2.2012 erstellte die Verwalterin für die Zeit vom 1.7.2010 bis zum 30.6.2011 für die Wohnung Nr. 9 eine Hausgeldabrechnung. Die Abrechnung weist anteilige Ausgaben in Höhe von 3.419,90 € sowie Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.317.00 € aus und schließt mit einer Nachzahlung in Höhe von 1.102,90 € ab.

In einer Versammlung der Wohnungseigentümer vom 30.3.2012 wies der Kläger zur Abrechnung des Wirtschaftsjahres 2010/2011 darauf hin, aus seiner Sicht sei in der Einzelabrechnung für die Wohnung Nr. 9 von den tatsächlich entstandenen Lasten und Kosten ein Betrag in Höhe von 3.648,00 € in Abzug zu bringen. Daraufhin wurde die Gesamtabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 nebst Rücklagenentwicklung beschlossen. Des Weiteren wurde beschlossen, dass über die Fälligkeit der Guthaben und den Einzug von Nachzahlungen anlässlich der nächsten Eigentümerversammlung entschieden werden soll.

Mit Schreiben vom 17.5.2013 lud die Verwalterin für den 24.6.2013, 14.00 Uhr, zu einer Wohnungseigentümerversammlung ein. Mit Schreiben vom 12.6.2013 teilte der Vertreter des Klägers, Herr …, der Verwalterin mit, der Versammlungsbeginn sei weder verkehrsüblich noch zumutbar, an einem Wochentag zur Mittagszeit h[…]


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