OLG Saarbrücken
Az.: 4 U 228/07
Urteil vom 11.03.2008
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. April 2007 – 16 O 331/06 – werden zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt 23/52, die Beklagten als Gesamtschuldner tragen 29/52 der Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.212,10 EUR (Erstberufung der Klägerin: 2.303,02 EUR; Zweitberufung der Beklagten: 2.909,08 EUR) festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagten aus einem Verkehrsunfall, der sich am 19.6.2006 in W.- W. ereignete, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.
Die Klägerin befuhr mit ihrem PKW der Marke Ford-Fiesta, amtliches Kennzeichen …, die vorfahrtsberechtigte Straße von W. in Richtung W.. Von rechts mündet die untergeordnete Straße „Straßenname1″ aus Richtung N. ein. Die Beklagte zu 3) bog mit dem von ihr geführten, von dem Beklagten zu 1) gehaltenen und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw der Marke Peugeot, amtliches Kennzeichen …, von dieser untergeordneten Straße nach links auf die bevorrechtigte Straße ein. Im Einmündungsbereich kam es zur Kollision.
Die Klägerin erlitt infolge des Zusammenpralls eine Knie- und eine Steißbeinprellung, eine HWS-Distorsion und eine Prellmarke vom Rettungsgurt. Sie war im Zeitraum vom 19.6.2006 bis 31.7.2006 zu 100% krankgeschrieben. In der Folgezeit litt sie unter Schmerzen und Verspannungen, die nur langsam zurückgingen. Sie befand sich in hausärztlicher Betreuung sowie in krankengymnastischer Behandlung, die mit regelmäßigen Untersuchungen im Krankenhaus in W. verbunden waren.
Unfallbedingt entstand ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 444 EUR sowie ein Haushaltsführungsschadens in Höhe von 675 EUR.
Die Kosten für die Instandsetzung des PKWs der Klägerin beliefen sich auf 6.943,[…]