LG Mühlhausen, Az.: 3 O 330/09, Urteil vom 13.03.2015
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der jeweils zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Bürgschaft für das Bauvorhaben „Erneuerung Kanalisation Ortslage … BA 2007, Los 2, Neubau Schmutz-und Regenwasserkanal“ sowie anteilig „Los 1, …“ in Anspruch.
Mit Datum vom 23.05.2007/29.05.2007 beauftragte der Kläger die inzwischen in Insolvenz geratene Firma … Straßen-und Tiefbau GmbH (im folgenden: Schuldnerin) mit der Erneuerung der Kanalisation in der Ortslage von … gemäß BA Los 2, dem Neubau des Schmutz-und Regenwasserkanals sowie anteilig (59,91 %) mit den Leistungen aus Los 1. Als Auftragssumme war brutto ein Betrag in Höhe von 203.316,91 EUR vereinbart. Eine Nachtragsvereinbarung erfolgte unter dem 19.07.2007.
Weiterhin beauftragte der Kläger die Schuldnerin ebenfalls unter dem 23.05.2007/29.05.2007 mit dem Neubau der Wasserleitung in …, … Weg und … gemäß Los 3, Neubau Wasserleitung (anteilig 14,39 % aus Los 1). Für diesen weiteren Auftrag belief sich die Auftragssumme auf 48.840,56 EUR.
Weiterhin vereinbart waren neben der VOB/B, die von der dem Kläger gestellten besonderen Vertragsbedingungen – EVM (B) BVB (im Folgenden BVB) sowie die zusätzlichen Vertragsbedingungen – EVM (B) ZVB/E (im Folgenden ZVB).
Die besonderen Vertragsbedingungen enthalten unter 4 Sicherheitsleistung (§ 17) u. a. folgende Regelungen:
„4.1 Als Sicherheit für die Vertragserfüllung nach EVM (B) ZVB/E Nr. 22.1 hat der Auftragnehmer eine Bürgschaft nach dem Formblatt EFB-Sich 1- 323.1 in Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme zu stellen, sofern die Auftragssumme 250.000 EUR übersteigt.
Leistet der Auftragnehmer die Sicherheit nicht binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss (Zugang des Schreibens), so ist der Auftraggeber berechtigt, die Abschlags Zahlungen einzubehalten bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist.
Nach Empfang der Schlusszahlung und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Bürgschaft in eine Mängelansprüche-Bürgschaft gemäß Formblatt EFB-Sich 2 – 323.2 in Höhe von 5 v. H. der Abrechnungssumme umgewandelt wird.
4.2 Als Sicherheit für die Mängelansprüche nach EVM (B) ZVB/E Nr. 22.2 werden 5 v. H. der Abrechnungssumme einbehalten.
Der Auftragnehmer kan[…]