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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mehrdeutige und provokante Äußerungen eine Beleidigung?

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AG Emmendingen, Az.: 5 Cs 350 Js 25962/13, Urteil vom 19.03.2015

1. Die Angeklagte wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.

Die Staatsanwaltschaft Freiburg legte mit Strafbefehlsantrag vom 01.10.2013 der Angeklagten A eine Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 185, 194 Abs. 1,52 StGB zur Last. Sie habe sich am 14.08.2013 mit ihrem Ehemann und mehreren Hunden im Bereich des Elzdammes bei Emmendingen-Wasser in der Nähe des dortigen Baggersees aufgehalten. Gegen 8.55 Uhr hätten sie zwei Gemeindevollzugsbedienstete der Stadt Emmendingen, B und C, einer Kontrolle zur Einhaltung des dort geltenden Leinenzwanges für Hunde unterzogen.

Nach einem Wortwechsel im Rahmen der Kontrolle habe sie im Weggehen die beiden vorbezeichneten Gemeindevollzugsbediensteten mit dem Wort „Arschloch“ beschimpft, um so ihnen gegenüber ihre Missachtung auszudrücken. Wie von der Angeklagten gewollt, hätten sich B und C dadurch in ihrer Ehre verletzt gefühlt. Beide Geschädigte sowie der Dienstvorgesetzte der Stadt Emmendingen hätten form- und fristgerecht Strafantrag gestellt.

Symbolfoto: Von Antonio Guillem /Shutterstock.com

Das Amtsgericht Emmendingen hatte in mehrfacher Hinsicht Bedenken gegen den Erlass des Strafbefehls. Deshalb beraumte es mit Beschluss vom 23.10.2013 einen Termin zur mündlichen Hauptverhandlung an (§ 408 Abs. 3 Satz 2 StPO). Die Zweifel hinsichtlich des – vorrangig zu prüfenden – Bestehens eines Verfahrenshindernisses (wirksamer Strafantrag) konnten nach – zeitaufwändiger – Prüfung letztlich beseitigt werden (dazu nachfolgend II.); nicht hingegen Zweifel hinsichtlich des Nachweises eines tatbestandsmäßigen, konkret rechtswidrigen und grundrechtsabwägungsfest – vorwerfbaren Verhaltens der Angeklagten im Sinne des Strafbefehlsantrages (dazu nachfolgend III. und IV.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war die Angeklagte deshalb freizusprechen (dazu nachfolgend V.)

II.

Das Verfahren war nicht bereits wegen Fehlens eines wirksamen Strafantrages gemäß §§ 260 Abs. 3 oder 206a Abs. 1 StPO einzustellen.

Zwar wird eine Beleidigung grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt (§ 194 Ab[…]


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