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Wohnungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit – Amtslöschung

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OLG München - Az.: 34 Wx 380/17 - Beschluss vom 14.02.2018

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB – Grundbuchamt – vom 5. August 2016 aufgehoben.

II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, das im Grundbuch von Haid Bl. 811 in der Zweiten Abteilung unter lfd. Nr. 3 eingetragene Wohnungs- und Mitbenützungsrecht sowie den dort unter lfd. Nr. 5 eingetragenen Widerspruch von Amts wegen zu löschen.

III. Des Weiteren wird das Grundbuchamt angewiesen, über die Eintragung einer Wohnungsreallast und einer Dienstbarkeit auf Garagennutzung nach Maßgabe der folgenden Gründe neu zu entscheiden.

IV. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

V. Von einer Erhebung von Kosten wird abgesehen.
Gründe
I.

Der Beteiligte zu 3 ist als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen.

Den Grundbesitz hatte der Beteiligte zu 3 aufgrund Übergabevertrags mit seinen Eltern, den Beteiligten zu 1 (Mutter) und 2 (Vater), vom 7.4.2016 erhalten.

In der Urkunde wurden zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 Austragsleistungen (Ziff. III. der Urkunde) vereinbart wie folgt:

2. Er [der Beteiligte zu 3] räumt dem Übergeber – im folgenden auch als „Berechtigter“ bezeichnet – als Berechtigten in Gütergemeinschaft, ab dem Tode des Erstversterbenden dem Überlebenden allein vom Tag des Besitzübergangs an, unentgeltlich und auf Lebensdauer folgende Rechte ein:

a) Der Übernehmer verpflichtet sich, dem Übergeber im Vertragsanwesen … unentgeltlich Wohnung

zu gewähren.

Der Übergeber kann die alleinige und ausschließliche Benutzung einer mindestens 90 m² großen Wohnung im Erdgeschoss verlangen, ferner die alleinige Benutzung des rechten Stellplatzes in der Garage und die Mitbenützung aller dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner dienenden Räume, Einrichtungen und Anlagen, insbesondere von Keller, Speicher, Werkstatt, Hof und des Gemüse- und Ziergartens, soweit im Anwesen vorhanden. …

Die Räume des Berechtigten hat der Übernehmer auf seine Kosten stets in gut wohnlichem Zustand, insbesondere beheizbar und mit elektrischem Licht beleuchtbar zu erhalten und zu heizen.

Die Kosten für Schönheitsreparaturen, wie Tünchen und dergleichen, trägt der Übernehmer.

Der Berechtigte hat Anspruch auf freie Beheizung, freie Beleuchtung, freien Wasser- und Strombezug (auch für eigene Elektrogeräte) und das Recht der freien Bewegung im Anwesen.

Für den Berechtigten besteht ein eigener Telefon- und Internetanschluss; die Kosten hierfür trägt der Ã[…]


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