OLG München - Az.: 34 Wx 380/17 - Beschluss vom 14.02.2018
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB – Grundbuchamt – vom 5. August 2016 aufgehoben.
II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, das im Grundbuch von Haid Bl. 811 in der Zweiten Abteilung unter lfd. Nr. 3 eingetragene Wohnungs- und Mitbenützungsrecht sowie den dort unter lfd. Nr. 5 eingetragenen Widerspruch von Amts wegen zu löschen.
III. Des Weiteren wird das Grundbuchamt angewiesen, über die Eintragung einer Wohnungsreallast und einer Dienstbarkeit auf Garagennutzung nach MaÃgabe der folgenden Gründe neu zu entscheiden.
IV. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
V. Von einer Erhebung von Kosten wird abgesehen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 3 ist als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen.
Den Grundbesitz hatte der Beteiligte zu 3 aufgrund Ãbergabevertrags mit seinen Eltern, den Beteiligten zu 1 (Mutter) und 2 (Vater), vom 7.4.2016 erhalten.
In der Urkunde wurden zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 Austragsleistungen (Ziff. III. der Urkunde) vereinbart wie folgt:
2. Er [der Beteiligte zu 3] räumt dem Ãbergeber – im folgenden auch als „Berechtigter“ bezeichnet – als Berechtigten in Gütergemeinschaft, ab dem Tode des Erstversterbenden dem Ãberlebenden allein vom Tag des Besitzübergangs an, unentgeltlich und auf Lebensdauer folgende Rechte ein:
a) Der Ãbernehmer verpflichtet sich, dem Ãbergeber im Vertragsanwesen … unentgeltlich Wohnung
zu gewähren.
Der Ãbergeber kann die alleinige und ausschlieÃliche Benutzung einer mindestens 90 m² groÃen Wohnung im Erdgeschoss verlangen, ferner die alleinige Benutzung des rechten Stellplatzes in der Garage und die Mitbenützung aller dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner dienenden Räume, Einrichtungen und Anlagen, insbesondere von Keller, Speicher, Werkstatt, Hof und des Gemüse- und Ziergartens, soweit im Anwesen vorhanden. …
Die Räume des Berechtigten hat der Ãbernehmer auf seine Kosten stets in gut wohnlichem Zustand, insbesondere beheizbar und mit elektrischem Licht beleuchtbar zu erhalten und zu heizen.
Die Kosten für Schönheitsreparaturen, wie Tünchen und dergleichen, trägt der Ãbernehmer.
Der Berechtigte hat Anspruch auf freie Beheizung, freie Beleuchtung, freien Wasser- und Strombezug (auch für eigene Elektrogeräte) und das Recht der freien Bewegung im Anwesen.
Für den Berechtigten besteht ein eigener Telefon- und Internetanschluss; die Kosten hierfür trägt der Ã[…]