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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hinweispflicht auf kostenpflichtiger Vertragsentwurf über Geschäftsanteilsveräußerung

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LG Dessau-Roßlau, Az.: 6 T 265/14, Beschluss vom 11.06.2015

Der Antrag der Kostenschuldnerin gemäß § 127 Abs. 1 S. 2 GNotKG wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Am 11.03.2014 erschien die Kostenschuldnerin in den Amtsräumen des Kostengläubigers. Die Kostenschuldnerin ist Gesellschafterin der … in … mit Prokura. Es war beabsichtigt, die Geschäftsanteile eines weiteren, ausscheidenden Gesellschafters auf die verbleibenden und einen neu hinzutretenden Gesellschafter zu übertragen. Der weitergehende Inhalt des Gespräches ist zwischen den Parteien streitig.

Die Kostenschuldnerin behauptet, anlässlich des Termins allein Unterlagen zur Vorbereitung übergeben zu haben. Sie habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie hiermit keinen Auftrag auslöse. Der Kostengläubiger habe seinerseits bestätigt, dass eine Auftragserteilung erst mit der schriftlichen Bestätigung des Geschäftsführers der … erfolge. Eine schriftliche Bestätigung ist nicht erfolgt.

Der Kostengläubiger, der die Gebührenangelegenheit der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat, behauptet, am 11.02.2014 von der Kostenschuldnerin einen Auftrag für die Fertigung eines Entwurfs der Geschäftsanteilsveräußerung mit Teilungsbeschluss erhalten zu haben. Hierfür legt er u.a. eine von der Kostenschuldnerin unterzeichnete handschriftliche Notiz über den Inhalt des Vertragsentwurfs und dem Passus „Bitte Entwurf fertigen + per Mail an …-….de“. Diesen Entwurf habe er der … noch am selben Tage um 17.50 Uhr – wie gewünscht per Mail – übersandt. Hierzu bezieht er sich auf die Mail vom 11.03.2014, Bl. 10 d.A.

Für seine Tätigkeit hat der Kostengläubiger der Kostenschuldnerin mit Kostenberechnung vom 30.06.2014 eine 2,0 Entwurfsgebühr nach einem Geschäftswert von 40.000,00 € nebst Dokumentenpauschale, Post- und Telekommunikationsentgelte sowie Registerabrufgebühren und Umsatzsteuer, mithin einen Betrag in Höhe von insgesamt 374,26 € in Rechnung gestellt.

Die Kostenschuldnerin lehnt eine Begleichung der Kostenberechnung weiter ab und meint, im Termin mehrfach deutlich gemacht zu haben, nicht im Namen der … zu handeln.

Die Ländernotarkasse hat unter dem 21.04.2015 gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 GNotKG Stellung genommen. Auf Bl. 46 ff. d.A. wird inhaltlich Bezug genommen.

Der Kostengläubiger hat nach Erhalt der Stellungnahme der Ländernotarkasse eine die Entwurfsgebühr ersetzende 2,0 Gebühr für die vorzeitige Beendigung des Beurk[…]


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