LG Frankfurt, Az.: 2-24 O 201/13, Urteil vom 28.08.2015
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.038,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.4.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3,4% und der Beklagte 96,6% zu tragen. Ausgenommen davon sind die Mehrkosten, die durch die Klageerhebung beim Landgericht Darmstadt entstanden sind; diese hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Mit Vertrag vom 24.10.2011 kaufte der Kläger, ein Verbraucher, von dem Beklagten, einem Unternehmer, einen gebrauchten Pkw Audi A6, TDI 3,0, Fahrgestellnummer: … (Bl. 5 d.A.). Der Kläger schloss beim Beklagten für den PKW eine Garantievereinbarung über die … ab.
Als der Kläger am 17.3.2012 (Bl. 62 d.A.), als das Fahrzeug bereits eine Fahrleistung von 155.638 km aufwies, die Autobahn in Richtung Hanau befuhr, blieb der Pkw wegen eines Motorschadens liegen.
Der Pkw wurde sodann in eine Volkswagen Vertragswerkstatt in Maintal geschleppt. Der Kläger teilte dem Beklagten Ende März 2012 telefonisch den Standort des Fahrzeugs mit, das ca. 25 km vom Sitz des Beklagten entfernt stand. Die Einzelheiten der Mitteilung sind zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte war (unstreitig) mit einer Besichtigung am Standort des Fahrzeugs nicht einverstanden (Bl. 135 d.A.). Das Fahrzeug befand sich vom 17.3.2012 bis zum 14.6.2012 durchgehend in der Volkswagen Vertragswerkstatt. Im Rahmen der Fehlersuche stellte sich heraus, dass beim vierten Zylinder ein Glühstift abgebrannt bzw. abgebrochen war und der Kolbenboden, die Zylinderbuchse und das Ausmaßventil beschädigt waren.
Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 29.3.2012 unter Fristsetz[…]