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Grundsicherungsträger – Übernahme von Tilgungsleistungen im Rahmen eines Darlehens

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SG Duisburg – Az.: S 38 AS 3031/21 ER – Beschluss vom 13.12.2021

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig darlehnsweise Tilgungsleistungen in Höhe von 405,59 € monatlich für die Unterkunft in der … bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 12.06.2022, zu gewähren.

Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten Antragsteller.
Gründe
I.

In dem zu Grunde liegenden Eilverfahren begehren die Antragsteller, ein Ehepaar, 1958 und 1957 geboren, darlehensweise die Übernahme von Tilgungsleistungen i.H.v. 405,59 € für ihre selbstbewohnte Eigentumswohnung in der …. im Rahmen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [SGB II].

Ausweislich der Leistungsakte der Antragsgegnerin haben die Antragsteller erstmals im April 2020 Leistungen nach dem SGB II beantragt.

Die Antragsteller haben 1997 eine 62,4 m² große 2,5 Raum große Eigentumswohnung zum Kaufpreis von ursprünglich 250.000 DM (127.822,97 €) ausweislich des notariellen Kaufvertrages vom 02.10.1997 in der … gekauft. Für ihre Wohnung haben sie 1997 Eigenkapital i.H.v. 52.151 € aufgebracht sowie Darlehen i.H.v. 86.408 € aufgenommen. Sie bewohnen die Immobilie selbst. Für das Eigentum leisten sie derzeit monatlich 56,99 € Schuldzinsen, 210 € Nebenkosten, 155 € Heizkosten und 20,08 € Grundbesitzabgaben.

Ausweislich der Nordrheinischen Ärzteversorgung haben die Antragsteller am 28.10.1997 einen Darlehensvertrag i.H.v. 120.000 DM sowie bei der Nationalbank einen Betrag von 76.381,99 € am 27.11.1997 für ihre Eigentumswohnung in der … aufgenommen. Die Tilgung für dieses Darlehen betrug pro Jahr ein Prozent. Die Kredite wurden im Jahr 2007 umgeschuldet, so dass an die PDS-Bank jährlich ca. 4 % Tilgung bezahlt werden musste. Im Jahr 2014 wurde die Tilgung für die PDS-Bank auf 2 % reduziert. Im Jahr 2018 wurde nach der Senkung des Zinssatzes eine Erhöhung der Tilgung wieder von 4 % aufgenommen. Der Restbetrag der Darlehen beträgt derzeit noch 35.104 €.

Der Antragsteller bezieht ausweislich des Bescheides der Agentur für Arbeit E… vom 17.4.2020 vom 01.04.2020 bis 01.04.2022 Arbeitslosengeld I i.H.v. 1058,10 € monatlich. Die Antragstellerin bezieht derzeit kein Einkommen. Ausweislich ihrer Rentenauskunft vom 24.08.2018 beginnt ihre Regelaltersrente ab 01.12.2023; die für den Antragsteller ab 01.02.2024.

Die Antragsteller konnten bisher eine Stundung[…]


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