ArbG Frankfurt, Az.: 24 BV 384/16, Beschluss vom 27.09.2016
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über einen Freistellungsanspruch des antragstellenden Betriebsrats (im Folgenden: Betriebsrat) von einer Forderung des Rechtsanwalts Dr. A wegen der Vertretung in einem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main.
Die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen des Konzerns der B und betreibt Catering für Luftverkehrsgesellschaften. Der Betriebsrat repräsentiert die Belegschaft des Betriebs C der Arbeitgeberin am Flughafen Frankfurt am Main.
Symbolfoto: Von H_Ko /Shutterstock.comMit Antragsschrift vom 12. Oktober 2015 leitete der Betriebsrat – vertreten durch den hierzu von ihm beauftragten Rechtsanwalt Dr. A – gegen die Arbeitgeberin das vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen – 10 BV 733/15 – geführte Beschlussverfahren ein. Er kündigte den Antrag an, festzustellen, dass die „Rahmenbetriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit (Flex) bei D“ vom 13. Juni 2006 im Betrieb der Parteien keine Anwendung finde. Der Betriebsrat behauptete, die Arbeitgeberin berühme sich Rechten aus der Betriebsvereinbarung und behaupte deren Geltung im Betrieb, obgleich sie nicht vom zuständigen Betriebsrat abgeschlossen worden sei und eine Beauftragung des Gesamtbetriebsrats nach seiner Kenntnis nicht vorliege. In der Güteverhandlung erklärte der Vertreter der Arbeitgeberin, dass diese sich keiner Rechte aus der vorgelegten Vereinbarung berühme, sondern lediglich aus einer nachfolgend vereinbarten Konzernbetriebsvereinbarung, mit der die streitgegenständliche Vereinbarung übernommen worden sei. Es habe eine einschlägige Beauftragung gegeben. Diesbezüglich legte er eine Kopie einer Beauftragung vom 16. August 2013 vor. Nach seiner Bekundung komme die Unterschriftsleistung vom damaligen Betriebsratsvorsitzenden E. Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2016 erklärte der Betriebsrat das Beschlussverfahren sodann für erledigt und das Arbeitsgericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom 18. Februar 2016 ein.
Nach Abschluss des Verfahrens – 10 BV 733/15 – rechnete Rechtsanwalt Dr. A das Verfahren mit der hier streitgegenständli[…]