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Rechtsanwälte Kotz GbR

Parabolantennenanbringung auf Balkon eines ausländischen Mieters

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AG Neukölln, Az.: 3 C 143/15, Urteil vom 07.01.2016

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Neukölln vom 12. November 2015 (3 C 143/15) bleibt aufrecht erhalten.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird abgesehen, § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
I.

Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Neukölln vom 12. November 2015 ist zulässig, so dass der Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage zurück versetzt wurde, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

II.

Der Einspruch hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann die Beklagten gemäß § 541 BGB auf Entfernung der Parabolantenne in Anspruch nehmen. Gemäß § 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz Abmahnung des Vermieters fortsetzt. Dieser Anspruch umfasst auch die Beseitigung eines vom Mieter geschaffenen vertragswidrigen Zustands.

Die Aufstellung einer Parabolantenne auf einem mitvermieteten Balkon der Wohnung ist vertragswidrig, wenn sie sich nicht im Rahmen des den Mietern gemäß § 535 Abs. 1 S. 1 BGB zu gewährenden vertragsgemäßen Gebrauchs hält und die Mieter daher keinen Anspruch auf Zustimmung zur Anbringung der streitgegenständlichen Parabolantenne haben. Dies ist vorliegend der Fall. Die Aufstellung der Parabolantenne stellt eine Eigentumsverletzung dar, und eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien führt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dazu, dass dem Eigentumsinteresse der Klägerin aus Art. 14 GG gegenüber dem Informationsinteresse der Beklagten aus Art. 5 GG der Vorrang einzuräumen ist.

Zwar befindet sich die streitgegenständliche Parabolantenne innerhalb der Loggia und ragt nicht über die Brüstung hinaus. Die zur Akte gereichten Lichtbilder zeigen jedoch, dass es sich um einen großen Parabolspiegel handelt, der oberhalb der Brüstung angebracht ist und damit von außen deutlich sichtbar ist. Auch wenn die Loggia nicht zur Straßenseite des Gebäudes ausgerichtet ist, so ist sie und damit auch der montierte Parabolspiegel doch vom Innenhof für Nachbarn und andere Passanten sichtbar und wird auch nicht vollständig von Bäumen verdeckt.

Die Parabolantenne ist auch nicht mit einem in der Loggia abgestellten Sonnenschirm vergleichbar, der […]


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