Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung – Fahreignungszweifel bei Verdacht auf psychische Erkrankung

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 19.387 – Beschluss vom 18.03.2019

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, L und S.

Am 10. Januar 2018 verbrachten ihn Bedienstete der Polizeiinspektion S… in das S…-Krankenhaus S…. Grund dafür war, dass der Antragsteller blutverschmiert und schreiend auf der Straße angetroffen wurde. Er führte ein blutiges Küchenmesser und einen Schraubendreher mit sich und wies Stichverletzungen im Brustbereich auf. Gemäß dem am 21. Januar 2018 angefertigten Vermerk der Polizei habe die frühere Ehefrau des Antragstellers angegeben, er sei alkoholabhängig. Er habe seit einigen Tagen jedoch keine alkoholischen Getränke mehr konsumiert und leide deshalb unter starken Entzugserscheinungen. Des Weiteren ist dem Vermerk zu entnehmen, der Betroffene habe abweichende Angaben zu seinen Verletzungen gemacht, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass er sich die Stichverletzungen in suizidaler Absicht selbst zugefügt habe.

In einem Nachtrag ist in dem Vermerk ausgeführt, gemäß weiterer Sachbehandlung durch die Kriminalpolizeiinspektion Amberg habe sich der Antragsteller die Verletzungen wohl in einem wahnhaft verwirrten Zustand selbst beigebracht mit dem Vorhaben, sich selbst erstechen zu wollen. Am 17. Januar 2018 sei er aus der Klinik wieder entlassen worden.

Im Juni 2018 erhielt die Führerscheinstelle des Landratsamts Amberg-Sulzbach (im Folgenden: Landratsamt) Kenntnis davon, dass das Gesundheitsamt den Antragsteller erneut zu einem Gesprächstermin am 1. Juni 2018 eingeladen hatte. Es habe daraufhin einen Schriftwechsel mit dem Anwalt des Antragstellers gegeben. Zum Termin sei der Antragsteller nicht erschienen. Das Gesundheitsamt kam zu dem Ergebnis, aufgrund der bis jetzt erworbenen Informationen könnten die Zweifel an der Fahreignung nicht ausgeräumt werden.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 forderte das Landratsamt den Antragsteller unter Schilderung des durch die Polizei mitgeteilten Sachverhalts und der Mitteilung des Gesundheitsamts auf, bis 11. September 2018 ein ärztliches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Es sei u.a. zu klären, ob eine Erkrankung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV vorliege, die die Fahreignung in Frage stelle.

Nachdem […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv