OLG Celle – Az.: 8 U 107/19 – Urteil vom 02.10.2019
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. April 2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt mit ihrer Klage die Beklagte als Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer einer Versicherungsmaklerin nach deren rechtskräftiger Verurteilung und anschließender Insolvenz auf Schadensersatz in Anspruch.
Zwischen der seinerzeit als Versicherungsmaklerin tätigen, inzwischen in Insolvenz befindlichen N. I. B. GmbH mit Sitz in H. (nachfolgend: Versicherungsnehmerin) und der Beklagten bestand ein Vertrag über eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Ob diesem Vertrag die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (VH …) der Beklagten (Anlage K 1; alle Anlagen, soweit nicht anders angegeben, im Anlagenband Klägerin; nachfolgend: AVB H.) oder die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (VSH.B.1…) der N. Versicherungen (nachfolgend: AVB N.) nebst Risikobeschreibung und Besonderen Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Versicherungsvermittlern (VSH.B.2…; jeweils Teil des Anlagenkonvoluts B 1, Bl. 51 ff. d. A.) zugrunde liegen, ist streitig. Beide Bedingungswerke enthalten in § 4 Nr. 5 (AVB H.) bzw. Ziffer 4.5 (AVB N.) folgenden Leistungsausschluss:
„Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Ansprüche [AVB N.: auf Haftpflichtansprüche,]
…
wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung;“
Die Klägerin ist ein in Kalifornien ansässiges Filmproduktionsunternehmen. Sie bzw. die mit ihr verbundene R. E. Inc. beabsichtigte im Jahr 2009 die Durchführung eines Investitionsprojekts, welches die Produktion von fünf Filmen zum Gegenstand hatte. Die Finanzierung der Kosten in Höhe von 148 Millionen USD sollte durch die F. & Co. SA mit Sitz i[…]