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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entschädigung bei Verletzung des Benachteiligungsverbots bei der Wohnungsvergabe

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AG Hamburg-Barmbek, Az.: 811b C 273/15, Urteil vom 03.02.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung gemäß § 21 AGG in Höhe von 1.008,- EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 60% und die Beklagte 40%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von einer Entschädigung aufgrund einer Ungleichbehandlung wegen ihrer ethnischen Herkunft.

Die Klägerin war im März 2015 auf Wohnungssuche. Sie besitzt einen Wohnungsberechtigungsschein, der als Anlage K 7 in den Rechtsstreit eingeführt worden ist. Auf diesen wird Bezug genommen. Die Klägerin wollte mit ihrem jüngsten Sohn in eine neue Wohnung ziehen. Die Klägerin bewarb sich für eine Wohnung in der … in Hamburg, die von der … (nachfolgend „…“) über das Portal … zu einer monatlichen Kaltmiete in Höhe von 335,90 EUR angeboten worden war. Die Vermieterin war die Beklagte. Die … ist eine vertriebsunterstützende Tochtergesellschaft der Beklagten. Es handelt sich bei der Wohnung in der um eine öffentlich geförderte Wohnung, die – aufgrund ihrer Größe – lediglich von 2 Personen bezogen werden kann. Am 30.3.2015 übermittelte die Klägerin, vertreten durch ihren Sohn, dem Zeugen …, eine Interessenbekundung per email. Die Klägerin hat insoweit eine entsprechende Versandbestätigung als Anlage K 1 in den Rechtsstreit eingeführt. Sie erhielt am selben Tag um 11:58 Uhr eine Absage. Es wird insoweit auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Aus dieser folgt, dass die Kapazitäten des Besichtigungstermins erschöpft seien. Am 9.4.2015 erhielt die Klägerin auch im Hinblick auf einen Besichtigungstermin für eine Wohnung in der … eine Absage. Auch insoweit handelt es um eine öffentlich geförderte Wohnung, die – aufgrund ihrer Größe – lediglich von 2 Personen bezogen werden kann. Die Kaltmiete für diese Wohnung belief sich auf 331,57 EUR. Die Klägerseite hat eine Reihe weiterer e-mails (Anlagenkonvolut K 3 und K 4) eingereicht, die Einladungen bzw. Absagen für Besichtigungstermine im Hinblick auf die Wohnungen in der … und 145 enthalten. Der Klä[…]


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