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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ölspur – Kostenübernahme von Ölspurbeseitigungsmaßnahmen

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LG Dresden, Az: 8 O 1508/12, Urteil vom 29.01.2014
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 3.856,14 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 12.07.2012 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben 43 % die Beklagten als Gesamtschuldner und 57 % der Kläger zu tragen.

4. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz von Kosten zur Beseitigung einer Ölspur, die er aufgrund einer bestehenden Rahmenvereinbarung mit der Reinigungsfirma an diese verauslagt habe und die vom Beklagten zu 1) verursacht worden sei.

Fotoquelle: tonal decay
Der Beklagte zu 1) befuhr am 12.10.2010 als Fahrzeugführer des Traktors Valtra mit dem amtlichen Kennzeichen PIR-… die Staatsstraße 174 zwischen dem Bahnhof Lauenstein und einem Feld nahe der Anschlussstelle Breitenau der Autobahn A17, insgesamt eine Strecke von ca. 8 km. Er hat hierbei Hydrauliköl verloren, wobei die Menge und die genaue Strecke der Ölspur zwischen den Parteien streitig ist, genauso wie die Behauptung des Beklagten zu 1), die Ölspur weitgehend selbst beseitigt zu haben.

Mit Rechnung vom 19.10.2010, Anlage K3, Bl. 9 ff. d. A., rechnete die „P. GmbH“ gegenüber dem Beklagten zu 1) Kosten für den „Einsatz am Dienstag, 12.10.2010“ zur Ölspurbeseitigung in Höhe von € 8.879,23 ab, mit der Maßgabe, dass der Rechnungsbetrag bis zum 19.10.2010 zahlbar sei.

Der Kläger beh[…]


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