Ein allgemeiner Rechtsanspruch eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber auf eine gesonderte Überstundenvergütung für jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheitszeit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus besteht zwar grundsätzlich nicht, sie liegt aber nahe, wenn die Über- bzw. Mehrarbeit über die persönliche regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers hinausgeht. Bei Fehlen einer (wirksamen) Vergütungsregelung verpflichtet § 612 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber, geleistete Über- bzw. Mehrarbeit des Arbeitnehmers zusätzlich zu vergüten, wenn diese Mehrarbeit des Arbeitnehmers nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Für Mehrarbeit kann der Arbeitnehmer grundsätzlich eine zusätzliche Vergütung nach dem Maßstab verlangen, nach dem auch sonst der Lohn berechnet wird. Darlegungs- und beweispflichtig für die geleistete Mehrarbeit ist grundsätzlich der Arbeitnehmer. Daher sollte man sich als Arbeitnehmer genau aufschreiben, an welchen Tagen zu welcher Uhrzeit man Mehrarbeit geleistet und welche Tätigkeiten man genau ausgeübt hat. Auch getätigte Pausen muss der Arbeitnehmer angeben (LAG Rheinland-Pfalz, Az: 5 Sa 222/13, Urteil vom 04.11.2013).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Bremen, Az.: 10 C 234/13, Beschluss vom 22.07.2015 In dem Rechtsstreit wird die der Klägerin mit Beschluss vom 19.03.2014 bewilligte Prozesskostenhilfe für die weitere Beweisaufnahme gem. § 124 Abs. 2 ZPO aufgehoben. Gründe Das Gericht kann gem. § 124 Abs. 2 ZPO die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die weitere […]