AG Frankenthal, Az.: 3a C 36/16, Urteil vom 10.03.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten mit ihrer am 23.9.2015 zugestellten Anspruchsbegründung aufgrund behaupteter Urheberrechtsverletzungen am 20.4.2012 um 22:08:36 Uhr.
Die Klägerin beantragte am 18.5.2015 den Erlass eines Mahnbescheides bei dem Amtsgericht Euskirchen über 400,00 € mit der Bezeichnung „1. Unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke aus dem Repertoire des Antragstellers gem. Verstoß vom 20.04.12 und 2. Rechtsanwalts- / Rechtsbeistandshonorar gemäß Schreiben vom 10.07.12“
Gegen den am 19.5.2015 erlassenen Mahnbescheid, der am 21.5.2015 zugestellt worden ist, legte der Beklagte am 28.5.2015 Widerspruch ein.
Nach Abgabe an das Amtsgericht Zweibrücken hat sich dieses mit Beschluss vom 29.1.2016 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) verwiesen.
Nach ihren Behauptungen sei die Klägerin alleinige Lizenznehmerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für das Filmwerk „7 Below – Haus der dunklen Seelen“, sie habe die ursprüngliche Fassung des Filmwerks vom 26.3.2012 ins Deutsche übersetzen lassen. Der Film wurde im April 2012 erstveröffentlicht, die Klägerin beauftragte die Firma IPP International UG (IPP) mit der Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen, dabei wird die Ermittlungssoftware „International IPTrackor“ verwendet.
Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 21.5.2012 – Az: 221 O 87/12 offenbarte die zur Auskunft verpflichtete Deutsche Telekom AG den Beklagten als Nutzer der ermittelten IP-Adresse mit Schreiben vom 4.7.2012.
Symbolfoto: ISerg/BigstockDie Klägerin trägt vor, die verwendete Ermittlungssoftware „IPTrackor“ arbeite zuverlässig.
Der Beklagte habe das Filmwerk […]