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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnungsmodernisierung – Mieterhöhung

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Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR 41/08
Urteil vom 17.12.2008

Leitsätze:
Der Vermieter kann die Miete bei einer Modernisierung der Wohnung gemäß § 559 Abs. 1 BGB nur insoweit erhöhen, als die von ihm aufgewendeten Kosten hierfür notwendig waren. Unnötige, unzweckmäßige oder ansonsten überhöhte Modernisierungsaufwendungen hat der Mieter nicht zu tragen.

Auf die Rechtsmittel der Parteien werden unter deren Zurückweisung im Übrigen das Teilurteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 7, vom 20. Dezember 2007 und das Schlussurteil derselben Kammer vom 28. Februar 2008, jeweils in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. September 2008, teilweise aufgehoben sowie das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 28. August 2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 15,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2,78 EUR seit 5. September 2006 und aus jeweils 4,08 EUR seit 5. Oktober, 5. November und 5. Dezember 2006 zu zahlen.

Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 48,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 4,08 EUR seit 5. Januar, 5. Februar, 5. März, 5. April, 5. Mai, 5. Juni, 5. Juli, 5. August, 5. September, 5. Oktober, 5. November und 5. Dezember 2007

sowie ab Januar 2008 bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über die Wohnung in dem Anwesen L. straße 140a, 2.OG links, in H. jeweils zum dritten Werktag eines Monats im Voraus über den freiwillig gezahlten Betrag von monatlich 426,21 EUR hinaus weitere 4,08 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits habe die Klägerin zu 1/4, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/4 zu tragen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Mieterhöhung, die die Klägerin nach Einbau von zwei Wasserzählern in die von den Beklagten gemietete Wohnung verlangt.

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in H. . Mit Schreiben vom 16. Februar 2004 kündigte die Klägerin eine Modernisierung der Wohnung durch den Einbau von zwei Wasserzählern an. Die Kläge[…]


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