AG Schwabach, Az.: 2 C 671/16, Urteil vom 09.11.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 965,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.09.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 965,09 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 16.12.2013 auf der BAB 6.
Dem Grunde nach ist die vollumfängliche Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Kfz unstreitig. Im Streit stehen nur noch die Mietwagenkosten.
Das Fahrzeug des Klägers, eines Angehörigen des Berufsfeuerwehr Mannheim, war aufgrund der Beschädigungen nicht mehr verkehrssicher. Dies hatte der Kläger aber nicht erkannt und war mit dem Fahrzeug vom Unfallort noch weiter gefahren, nachdem auch die Polizei hiergegen keine Einwendungen erhoben hatte. Er hat das beschädigte Fahrzeug am 27.12.2013 in eine Reparaturwerkstatt an seinem Wohnort gebracht sowie am gleichen Tag auch den Sachverständigen mit der Begutachtung des Schadens beauftragt. Das schriftliche Gutachten lag am 02.01.2014 der Werkstatt vor. Das Fahrzeug wurde zur Erstellung des Gutachtens bereits am 27.12.2013 zerlegt. Die erste Ersatzteilbestellung erfolgte am 02.01.2014. Die Reparatur wurde von der Werkstatt am 09.01.2014 begonnen, da sich der Karosseriemitarbeiter in Urlaub befunden hatte. Die Reparatur war am 24.01.2014 beendet. Der Kläger hatte vom 27.12.2013 bis 25.01.2014 ein Ersatzfahrzeug angemietet, für das er 1.930,18 € für 30 Miettage gezahlt hat. In dieser Zeit hat er mit dem Mietwagen 563 km zurück gelegt. Auf die Mietkosten hat die Beklagte 965,09 € bezahlt. Der Sachverständige hat in seinem Schadensgutachten eine Reparaturdauer von ca. 9 Arbeitstagen angegeben.
Symbolfoto: FreedomTumZ/BigstockDer Kläger trägt vor, dass die Mietwagenkosten in vollem Umfang zu ersetzen sind. Er sei auf Mobilität angewiesen, da er als Feuerwehrbeamter auch in der Freizeit verpflichtet sei in maximal 30 Minuten in der Dienststelle zu sein. Zudem könne seine Ehefrau aufgrund einer psychischen Erkrankung öffe[…]