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Verkehrssicherungspflicht und Haftung im Freizeitpark

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Der Fall, der vor dem Landgericht Köln verhandelt wurde, dreht sich um eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Klägerin hatte während eines Betriebsausfluges eine Verletzung in einem Freizeitpark erlitten. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht die Frage, ob der Betreiber des Freizeitparks, der auch die Wasserbahn „X“ betreibt, gegen seine Verkehrssicherungspflichten verstoßen hat. Die Klägerin argumentiert, dass unzureichende Sicherheitsvorkehrungen und mangelnde Hinweise auf die Gefahren der Attraktion zu ihren Verletzungen geführt haben.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 209/18  >>>

Die Verletzung und die Forderungen der Klägerin
Freizeitparkbetreiber erfüllt Verkehrssicherungspflichten: Kein Schadensersatz für Verletzungen bei Wasserbahnfahrt. Relevanz für zukünftige Fälle betont. (Symbolfoto: Jacob Lund /Shutterstock.com)

Die Klägerin besuchte den Freizeitpark im Rahmen eines Betriebsausfluges und erlitt während einer Fahrt mit der Wasserbahn „X“ schwere Verletzungen. Sie behauptet, dass die Gondel während der Fahrt derart außer Kontrolle geraten sei, dass ein Festhalten unmöglich gewesen sei. Als Folge erlitt sie Rippenprellungen, eine Rippenserienfraktur und weitere Beschwerden. Sie forderte ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 9.000 Euro und argumentierte, dass der Freizeitparkbetreiber gegen seine Verkehrssicherungspflichten verstoßen habe.
Die Sichtweise des Freizeitparkbetreibers
Der Betreiber des Freizeitparks wies die Vorwürfe zurück. Er betonte, dass die Wasserbahn regelmäßigen Sicherheitsüberprüfungen unterzogen wird und am Tag des Unfalls keine technischen Defekte festgestellt wurden. Zudem seien ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden, darunter auch deutliche Hinweisschilder, die auf die potenziellen Gefahren und die Notwendigkeit, sich festzuhalten, hinweisen.
Das Urteil: Kein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Freizeitparkbetreiber nicht gegen seine Verkehrssicherungspflichten verstoßen hat. Die Klägerin konnte nicht schlüssig darlegen, dass unzureichende Sicherheitsm[…]


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