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Verkehrsunfall: Pauschalangebote für Mietwagenkosten als taugliche Vergleichsangebote

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LG Landshut, Az.: 52 O 2034/16, Urteil vom 12.01.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 288,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 17.09.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.373,44 €, ab Teilerledigterklärung vom 22.9.2016 auf 288,77 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend.

Bei einem Verkehrsunfall am 3.6.2016 in E., welcher von dem bei der Beklagten versicherten PKW mit dem Kennzeichen – verursacht worden ist, wurde der PKW der Klägerin beschädigt. Die Beklagte hat mit Ausnahme eines Teilbetrages von 200,00 € für Wertminderung und 88,77 € für Mietwagenkosten den der Klägerin entstandenen Schaden, welcher mit insgesamt 6373,44 € zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend gemacht war, am 18.8.2016 reguliert.

Symbolfoto: sureeporn/Bigstock

Die Klägerin trägt vor, die geltend gemachten Mietwagenkosten würden erheblich unter dem durchschnittlichen Normaltarif gemäß Schwacke Mietpreisspiegel 2015 liegen. Die von der Beklagten genannten Mietpreise seien bei einer realen Anmietsituation nicht erhältlich, insbesondere stehe die Anmietdauer mangels Kenntnis der genauen Reparaturdauer nicht fest, so dass im Rahmen des Standardtarifs Plus erhöhte Preise anfallen. Erforderlich sei außerdem eine Vorauszahlung des Mietpreises sowie die Hinterlegung einer Kaution. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen komme nicht in Betracht, bei einer Nutzung für 5 Tage und einer Fahrtstrecke von 324 km sei ein messbarer Vermögensvorteil nicht entstanden. Bei den vorgelegten Internetangeboten fehle die Vergleichbarkeit.

Die Klägerin beantragt zuletzt mit der am 16.9.2016 zugestellten und teilweise erledigten Klage,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kl[…]


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