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Widerrufsrecht bei Werkverträgen

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Das Widerrufsrecht bei einem Werkvertrag und die Folgen von Fehlern
Das Widerrufsrecht ist bei einem Vertrag ein enorm wichtiger Bestandteil und gilt auch für einen Werkvertrag. Es ist jedoch auch durchaus möglich, dieses Widerrufsrecht auszuschließen. Hierfür gilt der § 312g Absatz 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dieser Paragraf regelt die vertraglichen Regelungen bei Warenlieferungen, welche als nicht vorgefertigt gelten und dementsprechend eine individuelle Verbraucherauswahl bzw. individuelle Verbraucherbestimmung gilt. Derartige Waren sind speziell auf die Verbraucherbedürfnisse zugeschnitten und werden dementsprechend von dem Auftragnehmer für die Durchführung des Auftrags gefertigt und geliefert.

Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock
BGH bestimmt eindeutige Kriterien
Obgleich der § 312g Absatz 2 Nr. 1 des BGB fast wie gemacht für einen Werkvertrag anzusehen ist, so gibt es dennoch Ausnahmen bei dem pauschalisierten Widerrufsausschluss. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung (Aktenzeichen VII ZR 243/17) entschieden, dass dieser Paragraf dann nicht zur Anwendung kommt, wenn keine eindeutig als Warenliefervertrag spezifizierte vertragliche Grundlage vorhanden ist. Unternehmen sollten daher auf jeden Fall mit ihren Kunden einen derartig lautenden Vertrag abschließen, um am Ende nicht wirtschaftlich das Nachsehen zu haben. Die Unterscheidung zwischen einem herkömmlichen Werkliefervertrag im Hinblick auf die Lieferung von zu erzeugenden beweglichen Sachen und einem Warenliefervertrag nach § 312g Absatz 2 Satz 1 I des Bürgerlichen Gesetzbuches ist enorm wichtig. Warenlieferverträge gelten rechtlich gesehen als Kaufvertäge auf der Grundlage des § 433 BGB gelten. Werklieferverträge haben ihre rechtliche Grundlage jedoch im § 651 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Grund, warum der BGH überhaupt eine Entscheidung diesbezüglich treffen musste, liegt in einem Rechtsstreit zwischen einem Kunden und einem Unternehmen.

In dem besagten Fall ging es um die Lieferung und den Einbau eines Treppenliftes in eine Immobilie. Auf der Grundlage der Verbraucherrichtlinie des § 312g Bürgerliches Gesetzbuches wurde der besagte Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Kunden als reiner Kaufvertrag angesehen. Ein Kaufvertrag definiert sich dadurch,[…]


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