OLG Frankfurt, Az.: 8 U 209/14, Urteil vom 09.06.2017
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. November 2014 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-18 O 533/06) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund der beiden Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz in Zusammenhang mit einer durch diesen am XX. April 2005 vorgenommenen Knieoperation.
Der am XX.XX.1942 geborene Kläger litt bereits geraume Zeit vor der Operation unter stärker werdenden Schmerzen im rechten Knie. Er ließ zunächst eine Magnetresonanztomografie-Untersuchung durchführen und sodann im B Hospital in Stadt1 eine Arthroskopie, also eine invasive Untersuchung des Gelenkraums mit einem speziellen Endoskop. Dabei wurde eine hochgradige Arthrose im rechten Knie des Klägers festgestellt. Weiterhin stellte man eine schwere Entzündung im rechten Knie fest. Der Kläger ließ sodann in den C-Kliniken in Stadt2 eine Radiosynoviorthese – ein nuklearmedizinisches Verfahren zur Behandlung von chronisch-entzündlichen Gelenkerkrankungen, z. B. rheumatoider Arthritis oder aktivierter Arthrose) – vornehmen. Diese verlief jedoch erfolglos. Der behandelnde Orthopäde empfahl dem Kläger daraufhin das operative Einsetzen einer medialen Schlittenprothese. Der Kläger begab sich zum Beklagten, um mit ihm am 21. und 23. März 2005 die Einzelheiten dieser Operation zu besprechen. Nach der am XX. April 2005 vorgenommenen Operation begab sich der Kläger in eine Reha-Behandlung, nach der er nahezu schmerzfrei war. Anschließend erhielt der Kläger sechs Physiotherapie-Behandlungen.
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