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Trunkenheitsfahrt – Blutentnahme und Beweisverwertungsverbot

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 Amtsgericht Berlin Tiergarten
Az: (339/299 Ds) 3032 PLs 9355/07 (78/07)
Urteil vom 05.06.2008

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer
Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten
verurteilt.
Dem Angeklagten wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Der ihm erteilte Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf vor Ablauf von 3 (drei) Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

I.

II.
Am 5. Mai 2007 gegen 02.20 Uhr befuhr der Angeklagte, fahruntauglich infolge Alkoholgenusses bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,95‰ am 06.05.2007 um 00.15 Uhr und unter Einfluss von Kokain stehend, u.a. die G. allee in Berlin-Niederschönhausen. Seine Fahruntauglichkeit hatte er dabei durch seine verwaschene Aussprache und seinen unsicheren Gang erkannt.

III.

Die tatsächlichen Feststellungen ergeben sich auf Grund der glaubhaften Aussage des Zeugen und auf Grund der in der Hauptverhandlung verlesenen Blutalkoholgutachten des LKA Berlin vom 8. Mai 2007 und 13. Juni 2007.

Gegen die Verwertbarkeit der Blutalkoholgutachten stehen nach Auffassung des Gerichts entgegen der Auffassung der Verteidigung keinerlei Bedenken. Insbesondere liegt zur Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall kein Beweiserhebungsverbot vor, da beim Verdacht einer Trunkenheitsfahrt regelmäßig von einer Gefährdung des Untersuchungserfolges auszugehen ist, wenn auf die richterliche Anordnung der Blutentnahme gewartet wird. Sie ist damit regelmäßig entbehrlich (Landgericht Hamburg, NZV 2008, 213 bis 215). Dies nur dann anzunehmen, wenn die Blutalkoholkonzentration im Grenzbereich der Strafbarkeit liegt, wie es die Strafkammer 28 im vorliegenden Beschwerdeverfahren getan hat, ist wenig praktikabel und führt zu großer Unsicherheit. Denn die Entscheidung kann zuverlässig erst nach der Blutentnahme getroffen werden. Alles andere wäre Spekulation durch den Polizeibeamten. Vielmehr ist mit dem Landgericht Hamburg davon auszugehen, dass jede zeitliche Verzögerung bis zur Blutentnahme zu Unsicherheiten bis hin zur Unmöglichkeit führen kann, zuverlässige Blutalkoholkonzentrationswerte zu best[…]


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