Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 1 U 87/17 – Urteil vom 18.12.2017
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 24.05.2017 (Az.: 9 O 571/15) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin, die Patientin bei der Beklagten war, die Diplompsychologin und Psychotherapeutin ist, verlangt im Wesentlichen Schmerzensgeld und Schadensersatz auf Grund von ihr behaupteter Behandlungsfehler.
Die Klägerin befand sich im Zeitraum von Juni 2010 bis Januar 2012 bei der Beklagten in psychotherapeutischer Behandlung.
Unter dem 28.09.2010 (Bl. 8 Bd. I d. A.) unterzeichneten die Parteien eine Patientenvereinbarung. Dort ist in Ziffer 2 vermerkt, dass die Klägerin von Suizidhandlungen während der Therapie Abstand nehmen solle, da ansonsten eine stationäre Einweisung und Information an den betreuenden Arzt zur Absicherung des Therapeuten unausweichlich sei. In Ziffer 5 heißt es weiter:
„… Wenn Sie beabsichtigen, die Therapie abzubrechen, ist es wichtig, das dem Therapeuten mitzuteilen und danach noch mindestens zweimal zu kommen, damit der Konflikt besser verstanden werden kann und ein Abschied möglich ist.“ …
Die Beklagte überreichte der Klägerin eine Patientenaufklärung und ein Informationsblatt zur Psychotherapie. In der Patientenaufklärung wird darauf hingewiesen, dass jede persönliche Beziehung zum Therapeuten/in ausgeschlossen und der persönliche Raum des Therapeuten/in zu respektieren sei, ebenso wie im Umfeld der Therapeuten/in keine persönlichen Dienste, Gefälligkeiten abgefordert werden dürften und keine realen emotionale, erotischen Annäherungen oder Kontakte erlaubt seien. Ebenso seien persönliche oder gar freundschaftliche Kontakte außerhalb der Therapiestunde beider Seiten ausgeschlossen. Übertretungen könnten beidseitig zur sofortigen Auflösung der Therapiebündnisse führen.
In dem Informationsblatt zur Psychotherapie heißt es, dass das Therapieende in der Regel eine gemeinsame Entscheidung von Patient/in und Psychotherapeut/in ist. Ferner heißt es dort:
„Sollten Sie aus welchen Gründen auch immer, die Behandlung beenden wollen, so hat sich herausgestellt, dass es wichtig ist, den Trennungsprozess frei zu geben. Es ist daher sinnvoll, das Therapieende ei[…]