Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 22 U 49/08
Urteil vom 19.01.2010
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Januar 2008 teilweise abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.492,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.207,45 € vom 21. Januar 2006 bis 15. Februar 2006 und aus 2.492,13 € seit dem 16. Februar 2006 sowie weitere 467,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2006 zu zahlen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Auslagen des Klägers tragen die Beklagten zu ¼ als Gesamtschuldner, der Beklagte zu 1) darüber hinaus zu ¾.
Die außergerichtlichen Auslagen der Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 1).
Die außergerichtlichen Auslagen der Beklagten tragen diese jeweils selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert der Berufungsinstanz wird auf 10.112,62 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über den Hergang des Verkehrsunfalls vom 29. November 2005 in der Gemarkung …, an dem die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen X und Y beteiligt waren. Hinsichtlich des weitergehenden Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Von einem weitergehenden Tatbestand wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
II.
Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Es hat jedoch lediglich die Berufung der Klägerseite Erfolg.
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Frage des Haftungsgrundes und die Frage, inwieweit sich der Kläger ein Restwertangebot anrechnen lassen muss.
1. Zum Haftungsgrund:
Das Landgericht ist von einer alleinigen Haftung der Beklagten für den Unfallhergang ausgegangen. Das Landgericht hat sich dabei auf das Gutachten des Sachverständigen SV1 gestützt, der festgestellt hat, dass das Fahrzeug des Beklagten auf keinen Fall im Kollisionszeitpunkt gestanden, sondern sich in einer Vorwärtsbewegung befunden hat. Es ist deshalb von einer Vorfahrtsverl[…]