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Notleitungsrecht durch ein Gebäude

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 11 U 61/16 – Urteil vom 26.01.2017

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 10.05.2016 abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, das auf seinem Grundstück befindliche Leitungszubehör der den Klägern gehörenden Grundstücke sowie dessen notwendige Unterhaltung und erforderlichenfalls Neuanlage durch oder im Auftrag der Kläger mit Ausnahme der Leitung (Entwässerungsanlage) zu dulden, die Gegenstand des im Grundbuch Abteilung 2, laufende Nr. 4 eingetragenen Rechts ist. Die Pflicht zur Duldung des Betretens des oben bezeichneten Grundstücks des Beklagten besteht dabei nur nach einer 48-stündigen Ankündigungsfrist und beschränkt auf den Zeitraum von 8:00 bis 18:00 Uhr an Werktagen, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

(Symbolfoto: Von wutzkohphoto/Shutterstock.com)

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je 5 %, 90 % trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 6000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Notleitungsrechte.

Die Kläger sind Eigentümer der bebauten Grundstücke …straße (Flurstück 1) und …Chaussee (Flurstück 2) in K. Der Beklagte ist Eigentümer des bebauten Grundstücks …Chaussee …, Flurstück 3 Die Grundstücke waren Teil eines gemeinsamen Ursprungsgrundstücks, Grundbuch von …, Bd. 7, Blatt 300, Eigentümer B.. Dieser teilte das Grundstück im Jahr 1977. Die Kläger erwarben einen Grundstücksteil, nämlich die Flurstücke 1 und 2, im Jahr 2002 und teilten diesen wiederum in zwei Grundstücke. Beide Grundstücke der Kläger haben keine direkte Verbindung zu einer öffentlichen Straße. Das Gebäude auf dem Grundstück des Beklagten erstreckt sich über die gesamte Grundstücksbreite. Die Ver- und Entsorgungsleitungen zu […]


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