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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Verwalterwahl – Anfechtung

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AG Hameln, Az.: 42 C 9/18, Urteil vom 20.06.2018

In der Wohnungseigentumssache hat das Amtsgericht Hameln auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2018 für Recht erkannt:

Der in der Versammlung vom 12. Januar 2018 unter TOP 2 gefasste Beschluss, mit dem ### als Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft ### gewählt wurde, wird für ungültig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf bis zu 5.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Foto: karn684/Bigstock

Die Parteien bilden die in ### gelegene Wohnungseigentümergemeinschaft ###, die aus 16 Miteigentumsanteilen besteht.

Diese hatte durch eine entsprechende Beschlussfassung auf einer im April 2014 durchgeführten Eigentümerversammlung ### für den ab 01. Juni 2014 beginnenden Zeitraum von 3 Jahren zur Verwalterin gewählt. Gleichfalls wurden auf dieser Versammlung die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, und zwar ### und die ### für ebenfalls 3 Jahre als Beiratsmitglieder gewählt.

Eine Neubestellung bzw. Wahl eines anderen Verwalters bzw. von Beiratsmitgliedern erfolgte bis einschließlich dem Jahre 2017 nicht.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 (vgl. Bl. 19 d. A.) lud das ehemalige Mitglied des Beirates, ###, zu einer Eigentümerversammlung am 12. Januar 2018 ein. Auf dieser wurde ausweislich des erstellten Protokolls (vgl. Bl. 27 f. d. A.) durch die 12 anwesenden Miteigentümer einstimmig ### zum neuen Verwalter für den Zeitraum bis zum 11. Januar 2023 gewählt. Ausweislich des Protokolls nahm ### seine Wahl zum Verwalter unmittelbar in der Eigentümerversammlung an.

Mit einem an alle nunmehrigen Beklagten gerichteten Schreiben vom 01. März 2018 (vgl. Bl. 43 ff. d. A.) erklärte der gewählte Verwalter ### die sofortige Niederlegung seines Amtes als Verwalter und die außerordentliche sowie fristlose Kündigung des am 16. Januar 2018 geschlossenen Verwaltervertrages.

Die zunächst den Klageantrag, den in der Versammlung der Wo[…]


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