BGH, Az.: IVa ZR 58/80, Urteil vom 05.02.1981
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte als Versicherer Ansprüche aus der Vollversicherung seines Personenkraftwagens geltend.
Der Kläger, der eine Schrottverwertungshandlung und Autoverwertungshandlung betreibt, ist Eigentümer und Halter eines Pkw Typ Daimler-Benz 280. Das Fahrzeug war im Jahre 1973 vom Hersteller ausgeliefert worden und für den Export in die USA bestimmt. Es hatte auf dem Transport Seewasserschäden in Höhe von DM 19.400 erlitten. Der Kläger hatte es 1974 erworben und selbst wieder hergerichtet. Im Jahre 1975 war an dem Fahrzeug ein Motorbrand entstanden. Versicherungsschutz dafür hat die Beklagte wegen Verletzung der Obliegenheit des Klägers zur Angabe von Vorschäden abgelehnt; eine deswegen erhobene Klage des Klägers ist rechtskräftig abgewiesen worden.
Der Kläger behauptet, er sei am 31. August 1975 gegen 21.30 Uhr mit dem Fahrzeug in W. am Rheinufer rückwärts gegen einen Anlegepoller gefahren. Das Fahrzeug war danach an der linken Heckpartie erheblich beschädigt. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige ermittelte einen Schaden von DM 5.056,77 (bei einem Zeitwert des Fahrzeuges von ca DM 10.000). Der Kläger fordert Zahlung dieses Betrages.
Die Beklagte lehnt Leistung ab, weil der Kläger nicht bewiesen habe, daß es sich um einen Unfall gehandelt habe. Aufgrund der besonderen Umstände des behaupteten Schadenfalles und seiner Vorgeschichte, ungewöhnlich zahlreicher Unfälle des Klägers und des Ergebnisses mehrerer mit solchen Unfällen zusammenhängender Zivilprozesse und Strafprozesse, an denen der Kläger beteiligt war, hält sie es für ernsthaft möglich, daß der Kläger den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch das in VersR 1979, 807 veröffentlichte Urteil zurückgewiesen. Mit der – zugelassenen – Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
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