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Fitnessstudiovertrag – Anspruchsverwirkung auf Zahlung von Mitgliedsbeiträgen

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AG Essen – Az.: 20 C 114/18 – Urteil vom 03.08.2018

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger Ansprüche in Höhe von 690,55 Euro nicht zustehen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlungspflicht des Klägers aufgrund eines Fitnessstudiovertrages.

Der Kläger schloss mit der G GmbH einen Vertrag, durch diesen er berechtigt war das Fitnessstudio der G GmbH zu nutzen. Dieser galt ab dem 09.04.2011. Die monatliche Gebühr betrug 17,99 Euro.

Die letzte Rate wurde am 01.02.2012 abgebucht. Am 03.02.2012 erstattete die G GmbH diesen Betrag jedoch wieder dem Kläger. In der Folgezeit erfolgten keine Abbuchungen durch die G GmbH.

Im weiteren Verlauf schloss der Kläger mit einem Fitnessstudio in Essen einen Vertrag.

Am 09.01.2018 nahm die Beklagte den Kläger aus abgetretenem Recht in Anspruch. Dabei forderte sie offene Mitgliedschaftsbeiträge aus dem Vertrag des Klägers mit der G GmbH für den Zeitraum vom 09.01.2014 zum 08.06.2017 ein.

Daraufhin wandte sich der Kläger an die Beklagte und verlangte, dass diese erklären sollte diese Ansprüche nicht länger zu erheben. Dafür setzte er eine Frist bis zum 31.01.2018.

Der Kläger behauptet, er habe den Fitnessstudiovertrag schriftlich gekündigt. Diese habe er am 30.11.2011 und 07.02.2012 per Post an die Zedentin zugestellt. Diese Schreiben seien auch zugegangen. Zudem erhebt der Kläger die Einrede der Verwirkung.

Ursprünglich hat der Kläger angekündigt den Antrag zu stellen, das festgestellt wird, dass der Beklagten Ansprüche gegen den Kläger in Höhe von 905,67 Euro nicht zustehen. Im Prozess hat der Klägervertreter bezüglich der in Betracht kommenden Ansprüche der Beklagten aus 2014 die Einrede der Verjährung erhoben. Daraufhin, hat die Beklagte erklärt, dass sie nur noch einen Betrag von 690,55 Euro fordert.

Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 14.05.2018 den Rechtsstreit für einen Teilbetrag in Höhe von 215,12 Euro für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 28.05.2018 angeschlossen.

Der Kläger beantragt, dass festgestellt wird, dass der Beklagten Ansprüche gegen den Kläger in Höhe von 690,55 Euro n[…]


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