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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hausratversicherung: Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung über den Umfang des Schadens

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LG Köln, Az.: 24 O 207/06, Urteil vom 23.08.2007

1. Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 6.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2006 zu zahlen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: JamieWilson/Bigstock

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Entschädigungsanspruch aus einem Hausratversicherungsvertrag wegen eines angeblichen Einbruchs von Ende Januar 2006 geltend. Die Beklagte verlangt widerklagend eine Entschädigungsleistung, die sie auf der Grundlage desselben Vertrages wegen eines ihr gemeldeten Leitungswasserschadens an den Kläger erbracht hat mit Rücksicht auf die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung.

Der Kläger hatte bis Juli 1997 bei der G. Versicherung einen Hausratversicherungsvertrag. Zwischen 1994 und 1997 meldete er sechs Schäden. Die G. Versicherung kündigte schließlich den Vertrag.

Alsdann schloss der Kläger bei der N. Versicherung einen Hausratversicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn 26.06.1997. Die N. Versicherung nahm er zweimal in Anspruch. Die Versicherungsgesellschaft kündigte alsdann den Versicherungsvertrag.

Ab dem 10.08.2001 unterhielt der Kläger bei der B Versicherung einen Hausratversicherungsvertrag. Gegenüber dieser Versicherung machte er einen Schaden aus einem – angeblichen – Einbruchdiebstahl vom 15.02.2002 geltend und erhielt 19.083,62 € ausbezahlt. Tatbeute soll vornehmlich eine große Anzahl von CD’s gewesen sein. Nachdem der Kläger sodann die B Versicherung wegen eines Leitungswasserschadens vom 19.10.2002 erfolgreich auf Zahlung von 12.000,- € in Anspruch genommen hatte – beschädigt worden sollen u.a. eine Vielzahl von CD’s gewesen sein -, kündigte die B den Hausratversicherungsvertrag.

Am 20.02.2003 begab der Kläger sich in das M-Büro des Zeugen Y in Köln-T. Der Zeuge Y füllte mit Hilfe seines Laptop den Antrag auf eine Hausratversicherung aus, den der Kläger sodann nach Ausdruck unterschrieb. In der Spalte „Vorversicherung“ heißt es u.a.: „Es bestand eine Vorversicherung in fol[…]


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