LG Berlin – Az.: 37 O 123/18 – Urteil vom 03.12.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Beseitigung eines Geldautomaten.
Der Kläger betreibt in Berlin einen Lebensmittel-Verbrauchermarkt. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das u.a. die Vermietung von Geldautomaten anbietet.
Grundlage für die Anmietung der Gewerbefläche durch den Kläger für den Betrieb seines Verbrauchermarkts ist ein bereits zuvor bestehender Gewerbemietvertrag vom 15. April 2011 mit dem Vormieter F. Ercan bzw. E. Ercan (Anlage K 8) gewesen. In diesen trat der Kläger durch den 3. Nachtrag zu dem vorstehenden Mietvertrag durch dreiseitige Vereinbarung zwischen dem Vormieter, dem Vermieter und dem Kläger vom 26. Juli 2017 mit Wirkung zum 1. August 2017 ein. Danach sollte der Kläger mit allen Rechten und Pflichten alleiniger Mieter werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 8 und K 9 Bezug genommen.
Einer der Vormieter des Klägers hatte seinerseits mit der Beklagten einen Mietvertrag 16. Juni/29. Juni 2010 (mit Nachtrag vom 25. April 2011) geschlossen. Danach durfte die Beklagte – mit Zustimmung der Hauseigentümer – in das Gebäude und die Mieträumlichkeiten einen Geldautomaten einbauen, wozu der Vormieter der Beklagten eine genauer gekennzeichnete Stellfläche in der Größe von ca. 1 m² überließ. Im Gegenzug zahlte sie an den Vormieter hierfür ein Entgelt. Der Geldautomat ist von der Straßenseite für die Kunden zu bedienen. Er ragt jedoch in die Mieträumlichkeiten hinein und nimmt dort eine Grundfläche von ca. 1 m² ein.
Bei Übernahme der Mieträumlichkeiten durch den Kläger befand sich der Geldautomat weiter in den Räumlichkeiten. Die Beklagte entrichtet das Entgelt weiterhin an den Vormieter des Klägers. Die Beklagte trat an den Kläger heran und erfragte eine etwaige Übernahme des Mietvertrages über den Geldautomaten bzw. die diesen betreffende Teilfläche des Ladenlokals. Hierauf erklärte der Kläger mit Schreiben vom 10. Oktober 2017, dass er nicht beabsichtige, in diesen Mietvertrag einzutreten. Zugleich forderte die Beklagte auf, den Geldautomaten bis zum 24. Oktober 2017 abzubauen und den vormaligen Zustand wieder herzustellen. Dem kam die Beklagte nicht nach.
Der Kläger beantragt nach einer Teilkorrektur seines Antrags, die Beklagte zu verurteilen, in de[…]