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Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Nichteinhaltung des Mindestabstandes auf der Autobahn (BAB 6), Fahrtrichtung MA-HN

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

Vorgeworfener Verstoß:

Erforderlicher Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug um weniger als 5/10 des halben Tachowertes unterschritten


System zur Messung:

Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung


Bearbeitende Behörde:

Regierungspräsidium Karlsruhe


Datum:

14.02.2017


Sachverhalt & Ergebnis
Unserem Mandanten wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe vorgeworfen am 14.02.2017 in Mannheim, BAB 6 in Fahrtrichtung MA-HN bei einer Geschwindigkeit von 120 hm/h den erforderlichen Abstand von 50,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Der Abstand soll 25,00 m betragen haben und somit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Die Abstandsmessung erfolgte mittels Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung.

Bei dem Betrieb des Brückenabstandsmessgeräts mit dem Zusatz-Modul VKS-Selekt gibt es Möglichkeiten die Abstandsmessung und/oder die Geschwindigkeitsmessung erfolgreich anzugreifen. Unter anderem können nachfolgende Fehler können auftreten:

1. Die Aufstellhöhe des Messgerätes wurde nicht eingehalten, sie muss mind. 3m betragen.

2. Die angegebenen Pass- und Kontrollpunkte wurden nicht ordnungsgemäß eingerichtet. Manchmal kann die Vermessung der Pass- und Kontrollpunkte durch die Behörde nicht mehr ausreichend sicher nachvollzogen werden.

3. Es liegt kein Referenzvideo (mehr) vor und/oder dieses entspricht nicht (mehr) der Messstrecke

4. Es hat ein Wackeln der Kamera und/oder eine Veränderung der Kameraposition während des laufenden Messbetriebs stattgefunden.

Würde eine Abweichung der Messung von der Kameraaufstellhöhe und den Messpunkten des Referenzvideos, der Referenzstrecke oder ein Wackeln der Kamera und/oder eine Veränderung der Kameraposition während des laufenden Messbetriebs vorliegen, wäre keine standardisierte Messung mehr gegeben, so dass das Bußgeldverfahren auch aus diesem Grunde einzustellen wäre.

Liegen die vorgenannten Punkte nicht vor, so gibt es noch weitere Verteidigungsmöglichkeiten, z.B. wenn der Fahrzeugführer auf dem Messvideo nicht eindeutig zu erkennen ist.

Die Abstandsunterschreitung kann dem Fahrzeugführer zudem nicht vorgeworfen werden, wenn die Abstands[…]


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