OLG Dresden, Az.: 4 U 1772/16, Urteil vom 27.06.2017
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 13.12.2016 – Az. 3 O 863/16 – einschlieÃlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 42.226,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Rente aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung für die Zeit vom 01.01.2013 bis 29.02.2016 i.H.v. 19.000,00 EUR und für die Zukunft i.H.v. monatlich 500,00 EUR sowie die Freistellung von Beiträgen zu ihrem Versicherungsvertrag.
Die am 06.05.1974 geborene Klägerin schloss mit der Beklagten mit Versicherungsschein vom 13.03.2006 eine Rentenversicherung einschlieÃlich einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (monatliche Rente von 500,00 EUR) ab. Die Geschäftsbedingungen sahen u.a. folgende Regelungen vor:
â 1 …
(3) Der Anspruch auf die versicherte Leistung erlischt,
– wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % sinkt, …
§ 2
(1) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate auÃerstande ist, ihren zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war, auszuüben.
Berufsunfähigkeit liegt nicht oder nicht mehr vor, wenn die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht entspricht…
§ 7
(1) Nach der Anerkennung können wir unsere Leistungspflicht nachprüfen. Dabei können wir auch erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit i.S.v. § 2 Abs. 1 ausübt…
(3) Liegt der Versicherungsfall nicht vor, stellen wir unsere Leistungen ein…â
Die Klägerin – gelernte VerkÃ[…]