Oberlandesgericht Hamm, Az.: 22 U 82/16, Urteil vom 02.03.2017
Leitsätze: Ein Grundstückskaufvertrag kann auf Verlangen des Käufers rückabzuwickeln sein, wenn das im notariellen Kaufvertrag genannte Baujahr des Wohnhauses als vereinbarte Beschaffenheit des Kaufgegenstandes auszulegen ist und das Wohnhaus tatsächlich zwei Jahre früher – als im notariellen Kaufvertrag angegeben – bezugsfertig fertiggestellt war.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des
Landgerichts Bielefeld vom 03.06.2016 unter Zurückweisung der Berufung im
Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger gemeinschaftlich
a) 600.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2017 zu zahlen,
b) zu erklären, dass das Eigentum an dem im Grundbuch des Amtsgerichts N, Blatt ####, eingetragenen Grundstück Gemarkung G, Flur ##, Flurstück ###, auf die Beklagte übergehen und diese als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden soll
– jeweils Zug um Zug gegen Übergabe des Besitzes an dem im Antrag zu Ziffer 1b) bezeichneten Grundstück durch die Kläger an die Beklagte sowie Abgabe der Erklärung durch die Kläger, dass das lastenfreie Eigentum an dem im Antrag zu Ziffer 1b) bezeichneten Grundstück auf die Beklagte übergehen und diese als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden soll -.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rückübertragung des im Antrag zu Ziffer 1b) näher bezeichneten Grundstücks im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger gemeinschaftlich außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.998,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz tragen die Beklagte zu 89 % und die Kläger zu 11 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Symbolfoto: deagreez / BigstockBeide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu volls[…]