LG München I, Az.: 31 S 12371716, Beschluss vom 08.11.2016
Leitsatz: Das Pflanzen von Bäumen auf einem Balkon bzw. einer Loggia ist grundsätzlich nicht mehr vom üblichen Mietgebrauch gedeckt (§ 535 Abs. 1 S. 1 BGB). Dem Anspruch des Vermieters auf deren Beseitigung (§§ 541, 1004 BGB) steht insbesondere auch Art. 20a GG nicht entgegen.
1. Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 01.07.2016, Aktenzeichen 461 C 26728/15, wird zurückgewiesen.
2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1000,- € festgesetzt.
Gründe
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A) Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 01.07.2016, Aktenzeichen 461 C 26728/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Der Rechtssache kommt – entgegen der Ansicht des Beklagten – auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der Beklagte hat insbesondere die Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen nicht im Einzelnen aufgezeigt bzw. die Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit und das sich daraus ergebende Bedürfnis für ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs nicht dargestellt (vgl. BGH Urteil vom 11.05.2004 – XI ZB 39/03 ). In Bezug auf die aufgeworfene Rechtsfrage sind werden auch keine Ausführungen dazu gemacht, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese umstritten ist. Der Kammer sind aber auch weder vergleichbare Entscheidungen anderer Gerichte bekannt, noch dass die streitgegenständliche Rechtsfrage bereits schon einmal Gegenstand eines bei der Kammer oder beim Amtsgericht anhängigen Verfahrens gewesen wäre. Ebenso wenig ist bekannt oder wird vorgetragen, dass eine Vielzahl von Mietern das grundsätzliche Bedürfnis hat, einen Baum auf ihren Balkon bzw. Loggia zu pflanzen. Auch kann die Kammer die Ansi[…]