Zusammenfassung: Trägt der Reiseveranstalter das Risiko, den Reisepreis nicht zu erhalten, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können? Mit dieser allgemeinen Frage setzte sich der Bundesgerichtshof im anliegenden Urteil auseinander. Während des Transfers vom Flughafen zum Hotel war es zu einem Verkehrsunfall gekommen, den der Reiseveranstalter nicht verschuldet hatte.
Bundesgerichtshof
Az: XR 117/15
Urteil vom 06.12.2016
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2015 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 17. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihren Ehemann eine Pauschalreise vom 15. Dezember bis 29. Dezember 2013 in die Türkei zum Preis von 1.485 €. Zu den Reiseleistungen gehörte der Transfer vom Flughafen zum Hotel. Auf dieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Transferbus auf der eigenen Fahrspur durch ein entgegenkommendes Fahrzeug gerammt wurde. Die Klägerin und ihr Ehemann erlitten Verletzungen, derentwegen der Ehemann intensivmedizinisch betreut werden musste. Die Klägerin hat die Rückzahlung des gezahlten Reisepreises und Erstattung weiterer Kosten verlangt. Das Amtsgericht hat das Vorliegen eines Reisemangels bejaht und der Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Klage 1.002,72 € (1.485,00 € abzüglich vorgerichtlich gezahlter 482,27 €) nebst Zinsen zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, der die Beklagte entgegentritt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Reiseleistun[…]