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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hausratversicherung – Hochwertige Armbanduhren als Schmucksachen

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OLG Koblenz, Az: 10 U 771/11, Beschluss vom 10.11.2011
Leitsatz: Bei Armbanduhren, die (teilweise) mit Gold oder Platin besetzt sind, handelt es sich nicht um „Wertsachen“ im Sinne von „Schmucksachen“ oder „Sachen aus Gold oder Platin“.

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 19. Dezember 2011.
Gründe
Symbolfoto: ibphoto/bigstock

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht vollumfänglich stattgegeben. Der Beklagte hat Anspruch auf die geltend gemachte Versicherungsleistung, da er den Beweis eines Nachschlüsseldiebstahls seiner hochwertigen Herrenarmbanduhren geführt hat. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.

Die Berufung macht ohne Erfolg geltend, entgegen der landgerichtlichen Auffassung seien nicht genügend Beweisanzeichen vorhanden, denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß versicherten Diebstahls entnommen werden könne. Denn der Kläger habe den Beweis, dass die vorhandenen Originalschlüssel als Tatwerkzeug ausscheiden, nicht erbracht. Das Landgericht habe die Tatsache, dass der Kläger seinen Schlüssel zeitweilig im Rahmen von KFZ-Werkstattbesuchen einem dortigen Mitarbeiter übergeben habe, nicht ausreichend gewürdigt. Ebenso sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger und seine Ehefrau oftmals den Schlüsselbund ausgetauscht hätten und die Ehefrau des Klägers nach eigenen Angaben den Schlüssel im Sportstudio lediglich in einen Spind einschließe. Sonach bestehe die nicht fernliegende Möglichkeit, dass im Rahmen von Werkstattbesuchen ode[…]


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