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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebrauchtwagenkaufvertrag – Inzahlunggabe eines mangelhaften Altfahrzeugs

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LG Bremen – Az.: 4 S 254/16 – Beschluss vom 10.02.2017

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin vom … gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom … (Az.: …) aus den auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend gehaltenen Gründen der angefochtenen Entscheidung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Kammer folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall.

Mit der Berufung greift die Klägerin im Wesentlichen an, das Amtsgericht habe die streitgegenständliche Vertragsgestaltung „Kauf mit Ersetzungsbefugnis durch Inzahlungnahme eine gebrauchten Pkw“ nicht passend rechtlich eingeordnet. Fehlerhaft habe das Amtsgericht Bremen angenommen, dass die Klägerin keine hinreichende Nachfrist zur Behebung des Wildschadens an dem Alt-Pkw gesetzt habe. Zudem hätte das Amtsgericht in dem angegriffenen Urteil eine Erfüllungsverweigerung annehmen müssen. Bei Berücksichtigung dieser Umstände hätte ihr, der Klägerin, der Aufwand von 3.433,16 € zur Behebung des Wildschadens als Schadenersatz zuerkannt werden müssen.

Diese Rügen der Klägerin greifen jedoch nicht durch.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche Anhaltspunkte können vorliegen, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Beweislast verkannt hat, beweiswürdigende Darlegungen nachvollziehbarer Grundlage entbehren, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde, Verfahrensfehler bei der Tatsachenfeststellung unterlaufen sind oder Fehler bei der Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme vorliegen (vgl. BGH, NJW 2004, 1876; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 529, Rn. 2). Nach Maßgabe dieser Kriterien i[…]


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