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Unzureichende Baustellen-Beschilderung – Amtshaftung einer Gemeinde

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OLG Schleswig-Holsteinisch,Az: 7 U 143/14, Urteil vom 18.06.2015
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 19. September 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 6.149,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 6.066,10 € seit dem 22. Oktober 2010 und auf 83,11 € seit dem 15. August 2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger zukünftigen materiellen Schaden nach einer Haftungsquote von 2/3 und immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 zu ersetzen, welcher Herrn Mathias S1, geboren am 26.07.1984, S2 10b, ….. B1, aus dem Verkehrsunfall vom 05.08.2010 gegen 20:40 Uhr auf der Straße A1 in ….. H1, Höhe Hausnummer 27, erwächst, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen.

Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 489,45 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2012 zu Händen Herrn Rechtsanwalt Henrik O1, C1 62, ….. H2, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1) zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs des Klägers trägt die Beklagte zu 1) zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs der Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten I. Instanz selbst.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 1) zu 80%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Berufungsstreitwert: 9.323 €.
Gründe
I.

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Ansprüche seines Sohnes, des Zeugen Mathias S1, aus einem Verkehrsunfall wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend.

Die Beklagte zu 1) ist Trägerin der Straßenbaulast für die Straße A1 und beauftragte die Beklagte zu 2) mit der Durchführung von Straßenausbesserungsarbeiten. Diese nahm die Beklagte zu 2) in der Zeit vom 20. bis 30. Juli 2010 vor und verwendete dabei unter anderem Rollsplitt. Im Verlauf des 4. oder 5. August 2010 wurden Warnschilder „Splitt“ und „Rollsplitt“ e[…]


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