Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az: 11 CS 16.1185, Beschluss vom 03.08.2016
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. Mai 2016 wird in Nr. I abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. März 2016 wird hinsichtlich der Nummern 1 und 2 unter folgenden Auflagen wiederhergestellt:
Der Antragsteller
1. legt der Antragsgegnerin zum Nachweis seiner zurückliegenden Alkoholabstinenz binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ein Gutachten über eine Haaranalyse eines kopfhautnahen drei Zentimeter langen Haarstücks auf Ethylglucuronid vor,
2. legt der Antragsgegnerin zum Nachweis seiner aktuellen Alkoholabstinenz binnen sechs Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ein Gutachten über eine unangekündigte Urinanalyse auf Ethylglucuronid vor,
3. legt der Antragsgegnerin binnen acht Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vor, mit dem geklärt wird, ob er trotz der festgestellten (früheren) Alkoholabhängigkeit Kraftfahrzeuge der Gruppen 1 und 2 (FE-Klassen A, BE, C1E und CE) sicher führen kann, insbesondere ob der Vorfall vom 27. April 2015 sich mit der Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise vereinbaren lässt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Antragsteller zu einem Drittel und die Antragsgegnerin zu zwei Dritteln.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins.
Am 17. März 2011 erteilte ihm die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Deggendorf die Fahrerlaubnis der Klassen A, AM, A1, B und L. Das Landratsamt Deggendorf ging dabei davon aus, dass ein Fahreignungsgutachten wegen § 29 StVG nicht mehr gefordert werden könne. Am 14. Oktober 2013 erweiterte die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt S… (im Folgenden: Fahrerlaubnisbehörde) die Fahrerlaubnis um die Klassen BE, C1, C1E, C, CE und T.
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