AG Brandenburg, Az: 31 C 111/15, Urteil vom 08.01.2016
1. Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 152,14 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2015 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 54% zu tragen. Die Beklagten zu 1.) und 2.) haben als Gesamtschuldner von den Kosten des Rechtsstreits 46% zu tragen. 4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 329,37 Euro festgesetzt.
Tatbestand

Entscheidungsgründe
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 32 ZPO und § 20 StVG. Die zulässige Klage ist nur im zuerkannten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern hier jetzt nämlich nur noch ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 152,14 Euro in der Hauptsache zu (§§ 7 und 17 StVG in Verbindung mit §§ 249, 823 BGB und § 115 VVG). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Unstreitig haften die Beklagten hier dem Kläger gegenüber aus dem Verkehrsunfall vom 25.10.2013 gegen 15:30 Uhr an der Bundesstraße B 1 in N… aber zunächst zu 100% dem Grunde nach. Streitig war vorliegend nur noch die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzbetrages. Wer – wie hier die Beklagten – zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat gemäß § 249 Abs. 1 BGB den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand (hier der Verkehrsunfall) nicht eingetreten wäre. Der Geschädigte ist hierbei sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des Schadensersatzes frei. Deshalb ist es grundsätzlich auch unerheblich, ob der Geschädigte sein Kraftfahrzeug voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az.: VI ZR 398/02, u.a. in: NZV 2003, Seite 372). Ist ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall beschädigt worden, so kann der Geschädigte von dem ersatzpflichtigen Schädiger somit statt der Herstellung durch diesen auch den zur Herstellung erforderlichen Netto-Geldbetrag (ohne die Umsatzsteuer) verlangen (§ 249 BGB). Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag bemisst sich insofern dann danach, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeuges zweckmäßig und angemessen erscheint. Der Umfang der von einem Schädiger zu ersetzenden fiktiven Reparaturkosten – so wie hier von der Klägerseite begehrt – richtet sich dann nach dem Betrag, der für eine Naturalrestitution „erforderlich“ im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist….