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Verkehrsunfall – Schadensersatzanspruch bei bewusstem Ausbremsen

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LG Potsdam – Az.: 2 O 26/18 – Urteil vom 14.05.2020

1. Die Beklagten zu 2. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.272,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2017 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 75% und die Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner 25% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat der Kläger, die außergerichtlichen Kosten der Beklagte zu 2. und 3. hat der Kläger zu 63% zu tragen. Im übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht in der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert wird auf 5.544,86 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Auffahrunfall.

Der Kläger war im Unfallzeitpunkt am 12. Juni 2017 Eigentümer und Fahrer des Personenkraftwagens Volvo V70 mit dem amtlichen Kennzeichen B-…. Der Beklagte zu 2. war Halter des Personenkraftwagens Renault Laguna mit dem amtlichen Kennzeichen B-…, welcher bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert war. Bezüglich der Beklagten zu 1. trägt der Kläger in der Klageschrift vor, sie sei im Unfallzeitpunkt Fahrerin des Beklagtenfahrzeuges gewesen, in seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 30. April 2020 hat er vorgetragen, die Beklagte zu 1. habe das gegenständliche Fahrzeug nicht gefahren.

Am Unfalltag verfolgte der Kläger mit seinem vorstehend genannten Fahrzeug über einen Zeitraum von etwa eineinhalb Stunden den Zeugen G., der mit seinem Personenkraftwagen unterwegs war. Er tat dies bewußt, um den Zeugen G. zu stören. Zwischen dem Kläger und dem Zeugen G. bestehen oder bestanden Mißhelligkeiten. Diese beruhen unter anderem auf einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Potsdam zum Az. 4 O 362/15, in welchem der Kläger die P. GmbH wegen einer behaupteten fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit einer Berufsunfähigkeitabsicherung verklagt hatte. Geschäftsführer der P. GmbH war der Beklagte zu 2.; die Falschberatung sollte nach dem Vortrag des Klägers[…]


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